Widerruf von Darlehensverträgen - Banken wehren sich

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Die Thematik „Widerruf von Darlehensverträgen aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen“ beschäftigt seit einiger Zeit Darlehensnehmer, Anwälte und Gerichte.

Wurde der Darlehensnehmer über das Widerrufsrecht gemäß der §§ 355 Abs. 2, 360 Abs. 1 BGB nicht ordnungsgemäß belehrt, hat die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Dabei genügen auch geringe Abweichungen vom gesetzlichen Muster. Damit ist ein Widerruf des Darlehensvertrages auch heute noch möglich. Experten schätzen, dass mehr als zwei Drittel der Verträge, die in der Zeit vom 02.11.2002 bis 04.09.2009 abgeschlossen wurden, fehlerhaft sind. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat gemäß eigenen Angaben zwischenzeitlich mehr als 20.000 Verträge überprüft.

Waren die Banken und Bausparkassen früher noch bereit gewesen, sich außergerichtlich zu einigen und dem Kunden günstigere Zinskonditionen anzubieten, hat sich die Situation nunmehr geändert. Benötigen Kunden nach der Kündigung ihres Altvertrages einen neuen Kreditgeber, haben diese nach unseren Informationen teilweise erhebliche Probleme ein Institut zu finden, dass die Anschlussfinanzierung übernimmt.

Wenn sich die Banken aufgrund der Rechtslage schon nicht gegen den Widerruf der Verträge wehren können, versuchen diese nun offensichtlich auf diesem Weg, ihre Marktmacht zu nutzen. Zudem ist die Bereitschaft, sich vom Kunden verklagen zu lassen, deutlich gestiegen.

Verbraucher, die einen Widerruf ihres Darlehensvertrages in Betracht ziehen, sollten diese Situation berücksichtigen. Sie sollten daher schon vor dem Widerruf des Darlehensvertrages über eine Zusage hinsichtlich einer Anschlussfinanzierung verfügen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind aber auch im Bereich der Vorfälligkeitsentschädigung von Bedeutung. Wenn der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, ist eine Kündigung überflüssig. Damit hat der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits bezahlte Entschädigungen können wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.

Aufgrund der Vielzahl der bisher bearbeiteten Fälle steht die KKWV-Anwaltskanzlei als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Widerruf von Darlehensverträgen zur Verfügung. Zuständig ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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