Widerruf von (Immobilien-)Darlehen / Erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung / „Hürde“ Deckungsschutz

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Die Publikationen zu den rechtlichen Aspekten des Widerrufs von Verbraucherdarlehen, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung, sind zahlreich und wiederholen sich inhaltlich zunehmend.

Interessanter und von großer praktischer Bedeutung ist hingegen die Frage, in welcher Konstellation eine zügige und wirtschaftlich erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung gegen die darlehensgebende Bank möglich ist.

Im Optimalfall ist der Darlehensnehmer rechtsschutzversichert und es existiert bereits eine gerichtliche Entscheidung, welche die zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses verwendete Widerrufsbelehrung der darlehensgebenden Bank als fehlerhaft ausweist. In dieser Konstellation wird – umso mehr bei Vorliegen einer Deckungsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers – eine zügige außergerichtliche Einigung in der Regel auch für die darlehensgebende Bank wirtschaftlich am sinnvollsten sein.

Die Bereitschaft der Bank zu einer außergerichtlichen Einigung nimmt – unserer Erfahrung nach – aber dramatisch ab, wenn Gegenstand des Streits eine Widerrufsklausel ist, deren Fehlerhaftigkeit zwar überwiegend wahrscheinlich ist, aber noch keine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung existiert und zudem eine Deckungsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers (noch) nicht vorliegt. In diesen Fällen wird sich die darlehensgebende Bank auf einen Prozess auch über mehrere Instanzen einlassen, um eine gerichtliche Feststellung der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung und damit gegen sie gerichtete Klagewelle zu verhindern bzw. zu verzögern.

Das bedeutet aber für Sie als Darlehensnehmer nicht, dass die Führung eines Prozesses nicht zum Erfolg führen wird, wenn die Widerrufsbelehrung zuvor sachkundig durch Ihren beratenden Rechtsanwalt geprüft, für fehlerhaft befunden wurde und Sie durch eine eintretende Rechtsschutzversicherung das Restprozessrisiko abwälzen können. Bei dieser Konstellation sollten Sie jedoch keinen schnellen endgültigen Prozesserfolg erwarten, da die darlehnsgebende Bank vermutlich den Rechtsweg ausschöpfen wird.

Zudem ist es für den Darlehensnehmer überaus wichtig zu wissen, wie gerade „seine“ Bank auf einen möglichen erfolgreichen Widerruf reagieren wird. Einige Banken zeigen sich offen für die Fortführung des Darlehens zu reduzierten Zinssatz und der Zahlung einer Kompensation für die vorher „überzahlten“ Zinsen, während dessen andere Banken auf „stur“ schalten, den Widerruf abwarten und eine Fortführung der Geschäftsbeziehung zu geänderten Konditionen ablehnen. In diesen Fällen muss dafür Sorge getragen sein, dass die Zusage einer Anschlussfinanzierung durch eine andere Bank bereits vor Widerruf gegeben ist. Dies kann Problemen begegnen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich in zunehmenden Maße eine Front von Banken bilden wird, die als Reaktion auf die aktuelle Widerrufswelle, generell keine Anschlussfinanzierungen widerrufener Darlehensverträge mehr übernimmt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Widerrufswelle zur massiven Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherungen geführt hat und der Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherer zunehmend restriktiver gehandhabt wird. Von herausragender Bedeutung für den Darlehensnehmer wird es daher sein, sicherzustellen, eine Deckungsschutzzusage zu erhalten, da hierdurch, wie oben dargestellt, die Bereitschaft der Bank zu einer zügigen außergerichtlichen Einigung befeuert wird.

In den Widerrufsfällen, insbesondere in denen die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war, ist das Vorliegen einer Deckungsschutzzusage zum Zwecke der Abwälzung des Prozessrisikos für den widerrufenden Darlehensnehmer von elementarer Bedeutung: Bei einem Streitwert von € 100.000.- ergibt sich immerhin ein Prozesskostenrisiko für die I. und II. Instanz in Höhe von rund € 26.000.-, und ggfs. weiteren rund € 19.000.- für den Fall, dass der Prozess abschließend in der Revision vor dem Bundesgerichtshof verhandelt würde.

Deshalb gilt es unbedingt zu beachten, dass die Deckungsschutzzusage beim Rechtsschutzversicherer zum „richtigen“ Zeitpunkt eingeholt wird, um den grundsätzlich bestehenden Versicherungsschutz nicht zu gefährden. So sind Fälle bekannt geworden, in denen die „Rechtsberater“ der Darlehensnehmer die Darlehensverträge zu einem Zeitpunkt widerrufen haben, der es den Rechtsschutzversicherern zu argumentieren ermöglichte, der Rechtsschutzfall sei „mutwillig“ herbeigerührt worden, was in Folge zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte und den Darlehensnehmern wegen des nunmehr selbst zu tragenden Prozesskostenrisikos den Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verstellte.

Welche „Hürden“ im Einzelnen bei „Ihrem“ Rechtsschutzversicherer aus dem Weg zu räumen sind, um die Erteilung einer Deckungsschutzzusage nicht zu gefährden, erläutern wir Ihnen gerne in einem ersten Gespräch. Zudem können wir Ihnen Auskunft darüber geben, ob die in Ihrem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung bereits gerichtlich überprüft wurde und ob „Ihre“ Bank eine Fortführung des Darlehensvertrages mit reduziertem Zinssatz grundsätzlich offen gegenüber steht. Ist dies nicht der Fall können wir Ihnen Banken benennen können, welche das „Geschäftsmodell“ Anschlussfinanzierungen betreiben.

Gerne prüfen und realisieren wir für Sie Ihre Ansprüche. Sprechen Sie uns an.



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