Widerruf von KFZ-Finanzierungen – welches Gericht ist zuständig?

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Darlehensnehmer, welche ihren Darlehens- oder Leasingvertrag widerrufen wollen, welchen sie zur Finanzierung eines Fahrzeugs aufgenommen haben, stehen häufig vor der Frage, welches Gericht hierfür zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Fahrzeugbesitzers folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Leasingvertrages und des mit ihm verbundenen Kaufvertrages. Der für die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist bei der Rückabwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rdnr. 25). Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers befindet, ist das dortige Gericht zuständig. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten des verbundenen Vertrages (i. E. des Kauf-/Leasingvertrages) ist der entscheidende, zur Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts führende Unterschied zum einfachen Darlehensvertrag.

LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, Az. 1 O 632/18; LG Ellwangen, Beschl. v. 23.04.2019, 4 O 28/19, LG Berlin, Urt. v. 15.02.2011 – 3 O 363/11

Leider ist diese Rechtsprechung nicht einheitlich, häufig wird der Rechtsstreit dennoch an den Geschäftssitz der Autobank verwiesen, dies in der Regel zum Nachteil des Klägers.

MPH Legal Services. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Autobanken bundesweit.


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