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Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – Belehrung über Aufsichtsbehörde

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Verbraucher, die einen Darlehensvertrag abschließen, müssen über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Sie haben in der Regel 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen, wenn sie an diesem nicht mehr festhalten wollen. Wenn die Belehrung fehlerhaft ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf ist dann grundsätzlich auch noch Jahre später möglich.

Zum 11.6.2010 trat eine Gesetzesänderung in Kraft. In der Zeit danach sind in einer Vielzahl von Darlehensverträgen bei den Sparkassen und Volksbanken folgende Belehrungen zur Widerrufsfrist verwendet worden.

„… Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat ...

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde … enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.“

Diese Belehrung wird von vielen Gerichten für fehlerhaft gehalten.

Die Sparkassen und Banken haben in diesem Fall nicht das Muster des Gesetzgebers eins zu eins übernommen. Denn in der Musterbelehrung des Gesetzgebers steht nichts von einem Hinweis auf eine Aufsichtsbehörde oder dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines Vertrages.

Bei Darlehensverträgen, die durch eine Grundschuld abgesichert sind, ist ein Hinweis auf eine Aufsichtsbehörde oder dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines Vertrages zudem gar nicht notwendig. Die Belehrung verwirrt daher.

Generell lässt diese Belehrung den Kunden im Unklaren darüber, wann die 14-tägige Frist für den Widerruf tatsächlich zu laufen beginnt. Folgende Gerichte gaben in dieser oder vergleichbaren Konstellationen den Verbrauchern Recht:

  • Beschl. OLG Koblenz vom 15.10.2015 – 8 U 241/15
  • Beschl. OLG Köln vom 07.03.2016 – 13 U 169/14
  • Urteil LG Verden vom 08.05.2015 – 4 O 264/14
  • Urteil LG Köln vom 17.12.2015 – 22 O 274/15
  • Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15

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