„Widerrufs-Joker“ vor dem Aus?

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Gesetzesentwurf will ewiges Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung Mitte 2016 auslaufen lassen

Eine Vielzahl von Baudarlehen enthält eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. In diesen Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass Darlehensnehmer auch heute noch ihre Darlehensverträge widerrufen können, da durch die falsche Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (sog. „Widerrufs-Joker“). Darlehensnehmer können sich durch dieses ewige Widerrufsrecht von alten Darlehen vorzeitig lösen und damit den Zinssatz senken ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Infolge der Rückabwicklung oder der Umschuldung zu den aktuellen, günstigen Zinssätzen können die Darlehensnehmer teilweise erhebliche Beträge sparen. Betroffen sind insbesondere zwischen dem 1. September 2002 und 11. Juni 2010 abgeschlossene Baudarlehen.

Ob ein Widerruf möglich und auch sinnvoll ist, kann nur anhand einer konkreten Überprüfung des Einzelfalls beurteilt werden. Es kommt insbesondere darauf an, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde und welchen Wortlaut die verwendete Widerrufsbelehrung hat. Unter anderem hatte der Bundesgerichtshof die Verwendung einer Formulierung gerügt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen kann und der Lauf der Frist „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ beginnt. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sein sollen. Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Widerruf noch ausgeübt werden kann. In diesem Fall könnte man ggf. das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beenden und sich nach einer alternativen Finanzierung zu einem günstigeren Zinssatz umsehen. Unter Umständen können selbst bereits gekündigte Darlehensverträge noch widerrufen und schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden.

Allerdings droht dem sogenannten „Widerrufs-Joker“ bald das Aus. Die Bundesregierung hat am 27. Januar 2016 im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtinie beschlossen, das ewige Widerrufsrecht für Darlehensverträge auslaufen zu lassen. Ziel ist es, Rechtssicherheit für die Banken und Sparkassen zu schaffen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass es einen festen Zeitpunkt geben soll, nach dem der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben kann. Wenn das Gesetz wie geplant am 31. März 2016 in Kraft tritt, sollte man sich nicht mehr viel Zeit lassen, um den „Widerrufs-Joker“ noch auszuüben.


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