Widerrufsjoker bei Maklerverträgen

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In jüngster Vergangenheit ist der Begriff „Widerrufsjoker“ überwiegend im Zusammenhang mit Autokrediten gefallen. Auch die Anwendung auf Lebensversicherungen ist noch geläufig. Vielen ist jedoch unbekannt, dass auch bei Maklerverträgen, die im Fernabsatz geschlossen wurden, die Möglichkeit eines verlängerten Widerrufs besteht.

Heutzutage ist es gängige Praxis, dass Verträge übers Internet oder andere Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, ohne dass die Parteien sich jemals gesehen haben. Ohne den persönlichen Kontakt können jedoch Unstimmigkeiten bezüglich der vertraglich getroffenen Regelungen bestehen, die erst im Nachhinein ersichtlich werden und den Verbraucher belasten können.

Mit der Gesetzesänderung vom 13. Juni 2014 steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (also beispielsweise per E-Mail und Telefon) einen Maklervertrag geschlossen hat, grundsätzlich gemäß § 312g i. V. m. § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Widerrufsrecht zu. Grundsätzlich können danach entsprechende Verträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss widerrufen werden. Für die Ingangsetzung der Frist ist es allerdings maßgeblich, dass der Verbraucher fehlerfrei über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist eine Belehrung gar nicht oder nur mangelhaft erfolgt, verlängert sich das Recht des Verbrauchers zur Ausübung des Widerrufs um ein Jahr. In diesem Fall beträgt die Frist also ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.

Wurde der Widerruf fristgerecht ausgeübt, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers. Im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Belehrung steht ihm auch kein Anspruch auf Wertersatz für die erbrachte Leistung zu.

Als Verbraucher sollten Sie jedoch nicht ohne Weiteres den Widerruf erklären. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten und Ihren Vertrag auf die Belehrung über das Widerrufsrecht hin prüfen. Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Seite. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob Ihre Belehrung fehlerhaft ist. Wir prüfen nicht nur Ihre Maklerverträge, sondern stehen Ihnen bei allen rechtlichen Fragen gerne zur Seite.



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