Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

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Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. „Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung, bei der der Verbraucher nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhält“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Widerspruch ist besonders gut bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Diese Policen enthielten eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie selbst dann erlischt, wenn keine Widerspruchsbelehrung erteilt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH gekippt, da sie nicht mit europäischen Recht vereinbar ist. Demnach besteht das Widerrufsrecht fort, wenn keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss noch möglich.

Der Widerruf ist nicht nur bei Lebensversicherungen nach dem Policenmodell, sondern auch in vielen anderen Fällen möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsgeber eine fehlerhafte Widerrufsinformation oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Folge des erfolgreichen Widerrufs ist, dass die Versicherung vollständig rückabgewickelt wird und der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig plus Zinsen zurückerhält. Nur für den gewährten Versicherungsschutz wird ein Betrag abgezogen.

Rücktritt von der Lebensversicherung: EuGH stärkt Verbraucher

Ähnlich verhält es sich beim Rücktritt von einer Lebensversicherung. Hier hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 19.12.2019 die Rechte der Verbraucher gestärkt (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18). Der EuGH hat entschieden, dass die Versicherung bei einem berechtigten Rücktritt zur Erstattung der Beiträge verpflichtet ist. Nationale Regelungen, nach denen nur der Rückkaufswert zu erstatten ist, stellen demnach eine Benachteiligung der Verbraucher dar.

Zudem hat der Verbraucher ein ewiges Rücktrittsrecht, wenn er fehlerhaft über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Verträge bereits beendet sind. Außerdem hätte der Versicherer darüber aufklären müssen, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen hat und auf eine Schriftform- oder Textformerfordernis hinweisen müssen.

Bevor eine Lebensversicherung gekündigt wird, sollte daher die Möglichkeit eines Widerspruchs oder Rücktritts geprüft werden. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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