Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

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Jeder Arbeitnehmer in Deutschland führt Anteile seines Bruttolohns in die Rentenkasse ab und erwirbt somit selbst Rentenansprüche (sog. Rentenanwartschaften). Für den Fall, dass es zu einer Scheidung kommt, sind die Eheleute grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig ihren laufenden Rentenbezug (Anrechte) oder für den Fall, dass sie noch keine Rente beziehen, auch ihre sog. Rentenanwartschaften, die sie während der Ehezeit erworben haben, auszugleichen (Durchführung des sog. Versorgungsausgleichs).

Was unternimmt das Gericht, um den Versorgungsausgleich durchzuführen? 

Nachdem einer der Eheleute den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat, sendet das zuständige Gericht automatisch beiden Eheleuten einen Fragebogen zu, in dem alle Informationen abgefragt werden, die für die Ermittlung der bisher erworbenen Rentenanwartschaften relevant sind. Die Eheleute sind beide verpflichtet den Fragebogen vollständig ausgefüllt an das Gericht zurück zu senden. Sollten Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Fragebogens bestehen, gibt es die Möglichkeit sich bei den Rentenberatungsstellen der Stadtverwaltungen dabei unterstützen zu lassen. Das Gericht seinerseits übersendet die ausgefüllten Fragebögen an den zuständigen Versorgungsträger, in der Regel also an die Deutsche Rentenversicherung, mit der Bitte die sog. Entgeltpunkte sowie den korrespondierenden Kapitalwert für die Zeit der Ehe zu errechnen und dem Gericht mitzuteilen. Bis die Versorgungsträger die Berechnung abgeschlossen haben, vergehen in der Regel einige Monate. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist sehr komplex und erfolgt deshalb durch das Gericht in Zusammenarbeit mit den Versorgungsträgern. Vereinfacht erklärt, erfolgt die Ermittlung der Rentenansprüche, die die Ehegatten erworben haben anhand von sog. Entgeltpunkten. Ein Arbeitnehmer erhält einen Entgeltpunkt, wenn sein jährliches Einkommen dem jährlichen Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Ein Entgeltpunkt entspricht einem aktuellen Rentenwert von 33,05 €. Das Gericht erhält die Berechnung direkt von den Versorgungsträgern und übernimmt bei seiner Berechnung in der Regel die von den Versorgungsträgern ermittelten Werte. Die durch den oder die Versorgungsträger ermittelten Werte werden vom Gericht miteinander verglichen. Beide Ehegatten müssen die Hälfte ihrer während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen. Das Gericht ordnet in der Regel im Scheidungsbeschluss die Übertragung der hälftig während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf den jeweils anderen Ehegatten an. Muss jede Altersversorgung mit dem geschiedenen Ehegatten geteilt werden? Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften auf: 

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 
  • Pensionen von Beamten, Berufs-und Zeitsoldaten und Richtern aus Lebenszeit
  • Betriebliche Altersversorgungen
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht besteht zwischen Kapital und Rente oder das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde (Riester- und Rürup-Rente sowie verrentete Lebensversicherungen)
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten
  • Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wenn bei Scheidung bereits Leistungen gewährt werden.

 Nicht auszugleichen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind:

  • Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, es sei denn bereits vor der Scheidung wurde das Rentenwahlrecht ausgeübt. Kapitallebensversicherungen können jedoch beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden
  • Risikoversicherung, wie Berufsunfähigkeitsversicherungen sind nicht ausgleichspflichtig, wenn auf sie bei Scheidung noch keine Leistungen gewährt wurden
  • Unfallrenten und Renten nach dem Bundesentschädigungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesversorgungsgesetz haben einen sog. Entschädigungscharakter und dienen nicht der der Altersversorgung, sie sind somit auch nicht über den Versorgungsausgleich auszugleichen

Muss die gesamte Rente mit dem Ehegatten geteilt werden? 

Nein! Nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind auszugleichen. Die Ehezeit umfasst folgenden Zeitraum: Beginn der Ehe: Der Beginn der Ehe wird für den Versorgungsausgleich auf den 1. des Monats zurückdatiert, in dem die standesamtliche Trauung stattgefunden hat.  Bsp.: Die standesamtliche Trauung der Eheleute X findet am 15.07.2019 statt. Die Berechnung der Rentenanwartschaften beginnt somit für die Eheleute X mit dem 01.07.2019 (Beginn der Ehezeit nach Versorgungsausgleichgesetz). Ende der Ehezeit: Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auf das Ende des Monats zurückdatiert, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zugestellt wurde. Bsp. Ehemann X reich die Scheidung bei Gericht ein, das Gericht stellt den Scheidungsantrag des X der Ehefrau Y am 15.08.2019 zu. Die Berechnung der Rentenanwartschaften endet somit für die Eheleute X und Y mit dem 31.07.2019 (Ende der Ehezeit nach dem Versorgungsausgleichsgesetz). 

Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden? 

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird nur ausnahmsweise nicht durchgeführt, wenn 

  • die Ehe kürzer als drei Jahre bestand und keiner der Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Für die Berechnung der Ehezeit gelten auch hier die zuvor erläuterten Grundsätze des Versorgungsausgleichsgesetzes. Als Ehebeginn gilt also der 1. des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde und als Ende der Ehezeit der letzte Tag des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
  • ein Ehegatte beweisen kann, dass sich der andere Ehegatte ihm gegenüber krass fehlverhalten hat, beispielweise indem er eine Straftat zu Lasten des anderen Ehegatten begangen hat.
  • beide Ehegatten in einem notariell beurkundeten Ehevertrag auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben oder eine andere Regelung gefunden haben oder vor Gericht den Verzicht oder eine andere Regelung protokollieren lassen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird jedoch durch das Gericht auf seine Zulässigkeit geprüft. So kommt ein Verzicht regelmäßig nur in Frage, wenn durch den Verzicht kein Ehepartner in unzumutbarer Weise benachteiligt wird, etwa weil er die Kinder großgezogen hat und aufgrund des Verzichts dann im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Dies könnte ausgehebelt werden, indem anstatt eines Verzichts eine andere Regelung getroffen wird, bspw. eine Ausgleichszahlung oder eine Immobilienübertragung anstelle des Versorgungsausgleich gemeinsam vereinbart wird.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zur Scheidung und dem Versorgungsausgleich haben.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/familienrecht-scheidungsanwalt-3683788/

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