Wie gewonnen, so zerronnen

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Auch bei langer Trennung fällt Lottogewinn in den Zugewinn

Der Bundesgerichtshof hat es klar gestellt: Es steht im Gesetz

Ein Mann lebte schon acht Jahre von seiner Ehefrau getrennt. Er spielte mit seiner neuen Partnerin in einer Tippgemeinschaft und gewannen eine Lotto-Million. Die Freude hielt nicht lange. Die getrennt lebende Ehefrau forderte eine viertel Million von ihrem noch nicht geschiedenen Mann. Der sah das anders, wollte sich scheiden lassen, ihr das Geld nicht zahlen und berief sich darauf, dass eine Zahlung wegen der langen Trennungszeit unbillig sei. Jetzt landete der Fall nach acht Jahren in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof, der an seiner bisherigen Rechtsprechung festhielt: Auch ein Lottogewinn fällt in den Zugewinn und somit in die vom Gesetz vorgegebene Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung. Und zwar auch dann, wenn die Eheleute schon Jahre getrennt leben. Der BGH führt an, dass eine lange Trennungszeit noch lange keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründe. Der Scheidungsantrag war der Ehefrau zwei Monate nach dem  Lottogewinn zugestellt worden. Das hat zur Folge, dass der Lottogewinn noch in den Zugewinn fällt. Mit der Zustellung wird der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens errechnet, dass jeder der Eheleute zu diesem Zeitpunkt noch hat, beide Vermögen werden gegeneinander gestellt, ein Überschuss wird geteilt. Da sich das Vermögen des Mannes durch den Lottogewinn vermehrt hatte, muss er nun der geschiedenen Ehefrau die Hälfte abtreten.

Praxistipp: Wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben und sich trennen, sollte daran gedacht werden, dass mit der Trennung nicht automatisch auch der Zugewinn beendet ist. Hierfür müssen erst die Voraussetzungen geschaffen werden. Im Zweifel sollte immer fachkundige Beratung eingeholt werden.


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