Wie kann ich meine Geschwister von der Erbfolge ausschließen?

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In der täglichen erbrechtlichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass Mandanten, wenn sie ihr Testament errichten wollen, bemüht sind, ihre Geschwister von der Erbfolge auszuschließen: „Meine Geschwister sollen nichts bekommen.“

1. Gesetzliche Erbfolge

Gemäß § 1925 BGB sind die Geschwister des Erblassers Erben zweiter Ordnung. Sie erben also dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) nicht vorhanden sind und auch die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind.

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes kinderlos verheiratet, erben neben seinem Ehegatten auch seine Geschwister.

Allerdings haben Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch.

2. Testamentarische Verfügung

Will der Erblasser die oben in Ziff. 1 dargestellten erbrechtlichen Konsequenzen bei gesetzlicher Erbfolge, also wenn kein inhaltlich von der gesetzlichen Erbfolge abweichendes Testament vorhanden ist, vermeiden, so muss der Erblasser zwingend ein Testament errichten.

Möchte der Erblasser ganz auf Nummer sichergehen, dass er von seinen Geschwistern auf gar keinen Fall beerbt wird, so sollte er dies klarstellend in sein Testament mit aufnehmen, indem er schriftlich festgelegt, dass der betreffende Bruder bzw. die betreffende Schwester (jeweils mit namentlicher Nennung) von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

3. Anordnung der Vor-und Nacherbschaft

Verstirbt der Erblasser zu einem Zeitpunkt, als seine Eltern und seine Geschwister noch leben, und möchte er unter allen Umständen vermeiden, dass seine Geschwister jemals einen Anteil von seinem Nachlass erhalten, dann hat der Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament die sogenannte Vor-und Nacherbschaft anzuordnen, um so seine Geschwister über Generationen hinweg von der Erbfolge auszuschließen. Der Erblasser kann dann zwar seine Eltern zu seinen Erben bestimmen, aber bei entsprechender Anordnung von Vor-und Nacherbfolge durch den Erblasser hätten diese nicht die Möglichkeit, das vom Erblasser Ererbte an ihre weiteren Kinder weiterzuvererben.

Macht der Erblasser von dieser Regelung keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass seine Eltern die weiteren Kinder als ihre Erben einsetzen und somit würde der Nachlass des Erblassers über den Umweg über die Eltern dann doch letztendlich zu den ungeliebten Geschwistern gelangen.

Sollten Sie Fragen zur Errichtung eines Testaments haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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