Wie kann ich meine künftige Stellung als Erbe absichern?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten immer nur mündlich z. B. erklärt, "Der XY soll mal alles bekommen", und stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass eine andere Person Erbe geworden ist, so hat die Person XY schlechte Karten. Einen einklagbaren Anspruch auf das Erbe aufgrund der lebzeitigen Ankündigungen des Erblassers gibt es nämlich nicht. Auch zu Lebzeiten des Erblassers kann XY aus dieser Ankündigung des Erblassers keinerlei Ansprüche herleiten, es besteht zu seinen Gunsten nur eine Erwerbsaussicht, ihm gehört jedoch noch nichts vom Vermögen des Erblassers. Solange der Erblasser noch lebt, kann XY nichts beanspruchen.

Da der Erblasser in der Verfügung seines Vermögens frei ist, ist für den potentiellen Erben fraglich, ob im Zeitpunkt des Todes des Erblassers überhaupt noch Vermögen vorhanden ist. Das ist das Risiko eines jeden potentiellen Erben. Selbst wenn der Erblasser bereits ein Testament errichtet hat, in dem er XY als Erben eingesetzt hat, stellt dies für XY keine Absicherung dar, weil der Erblasser jederzeit, so lange er noch testierfähig ist, neu und damit völlig anders testieren kann. Von dem neuen Testament muss XY auch gar nichts erfahren. Schlecht für XY, weil der sich falsche Hoffnungen macht.

XY könnte sich nur dadurch absichern, dass der Erblasser mit ihm einen notariellen Erbvertrag schließt und er XY als vertragsmäßigen Erben einsetzt. Rechtlich zwingen kann XY den Erblasser zum Abschluss eines solchen Erbvertrages mit ihm jedoch nicht. Würde dann der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages sein Vermögen verschenken, hätte XY einen einklagbaren Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks, weil XY als vertragsmäßiger Erbe durch die Schenkung an den Dritten benachteiligt wird. Dies gilt auch bei einem bindenden gemeinschaftlichen Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute als Erben einsetzen. Nach Auffassung einiger Gerichte soll der benachteiligte Erbe sogar bereits noch zu Lebzeiten des Erblassers in einer derartigen Situation sein zukünftiges Herausgaberecht gegen den Beschenkten gerichtlich feststellen lassen können. Nach dem Tode des Erblassers kann er es aber auf jeden Fall.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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