Wie kündige ich richtig als Arbeitnehmer? – Die wichtigsten Fragen beantwortet

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Welche Form muss die Kündigung haben?

  • Schriftform! Eine mündliche Kündigung oder Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder LinkedIn sind unwirksam.
  • Persönliche Übergabe, Botenlieferung oder Einwurf in den Briefkasten sind mögliche Wege der Zustellung.

Wie formuliere ich die Kündigung eindeutig?

  • Klare Mitteilung an den Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.
  • Vermeidung von langen Formulierungen und Konjunktiv.
  • Verwendung des Begriffs "Kündigung", z. B. "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis (…)".

Welcher Zeitpunkt sollte in der Kündigung angegeben werden?

  • Das Kündigungsschreiben sollte idealerweise ein Datum enthalten, ab dem die Kündigung gilt.
  • Alternativ kann auch der "nächstmögliche Termin" genannt werden.

Welche Anforderungen gelten für die Unterschrift?

  • Das Kündigungsschreiben muss unter allen Umständen eine handgeschriebene Unterschrift enthalten. Der Arbeitnehmer sollte mit seinem vollen Namen unterschreiben.

Wann gilt die Kündigung als zugestellt?

  • Bei persönlicher Übergabe oder Abgabe in der Personalabteilung gilt die Kündigung sofort als zugestellt.
  • Bei Versand per Post gilt die Kündigung erst als zugegangen, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers erreicht hat (Briefkasten oder Poststelle).

Tipp: Benennung von Gründen oder Bitte um Abschlusszeugnis ist optional.

Welche Kündigungsfristen gelten gesetzlich?

  • Bei fehlenden vertraglichen Regelungen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
  • Beschäftigungszeit unter zwei Jahren: Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
  • Beschäftigungszeit ab zwei Jahren: Staffelung der Kündigungsfristen je nach Dauer der Beschäftigung.

Die Kündigungsfristen ab einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren:

  • Bei einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von acht Jahren, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Bei einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Was gilt für vertragliche Kündigungsfristen?

  • Vertragliche Kündigungsfristen können von den gesetzlichen abweichen.
  • Sie dürfen nicht kürzer sein, aber es existiert kein festes Maximum.

Gibt es die Möglichkeit einer Kündigung ohne Frist?

  • Durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber kann eine Kündigungsfrist vermieden werden.
  • Es bedarf jedoch der Zustimmung beider Parteien.

Wann ist eine fristlose Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich?

  • Eine fristlose Kündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Beispiele für "wichtige Gründe" sind Zahlungsverzug des Gehalts, Bedrohungen, sexuelle Belästigung, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften oder strafbare Handlungen des Arbeitgebers.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Vorfälle dem Arbeitgeber Bericht zu erstatten, damit dieser angemessen reagieren kann (§ 626 Abs. 2 BGB).


RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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