Wie lange habe ich Zeit mein Arbeitszeugnis geltend zu machen?

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen sich für Arbeitnehmer oftmals zahlreiche dringendere Fragen als die nach dem Arbeitszeugnis (z.B. die Einarbeitung beim neuen Arbeitgeber). 

Oft wird das Thema Zeugnis sogar erst akut, wenn man das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal wechseln möchte (und man sich vorher ohne das Endzeugnis aus dem laufenden Arbeitsverhältnis beworben hat). 

Dann kann es jedoch schon zu spät sein für die rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitszeugnisses oder die Berichtigung des Arbeitszeugnisses (auch die Mängel des Zeugnisses zeigen sich häufig erst später, z.B. in einem späteren Bewerbungsprozess; Tipp: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis zeitnah inhaltlich überprüfen). Für die rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitszeugnisses oder dessen Berichtigung sind Ausschlussfristen, die sogenannte Verwirkung und die Verjährung zu berücksichtigen.

1. Ausschlussfristen gelten regelmäßig für die Erteilung des Arbeitszeugnisses und für dessen Berichtigung / Korrektur 

In vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich sogenannte Ausschlussfristen nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von einer bestimmten Frist geltend zu machen sind und nach Ablauf der Frist verfallen sollen. In Arbeitsverträgen beträgt diese Frist häufig nur 3 Monate.

Nach wohl überwiegender Auffassung gelten die üblichen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Ausschlussfristen (es kommt hier auf den genauen Wortlaut der Ausschlussfrist an) auch für die Ansprüche auf Erteilung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses.

Wichtig: Bitte denken Sie daher daran, Ihr Arbeitszeugnis innerhalb der Ausschlussfrist und entsprechend der von der Ausschlussfrist geforderten Form geltend zu machen. Das Arbeitszeugnis ist dann zeitnah zu überprüfen und bei etwaig erforderlichen Korrekturen ist die Berichtigung wiederum innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen. 

2. Selbst wenn keine Ausschlussfristen greifen sollten, ist es wichtig die Ansprüche zeitnah geltend zu machen 

Auch wenn keine Ausschlussfristen zu beachten sind, kann aufgrund Verwirkung das Arbeitszeugnis oder dessen Berichtigung bei zu langem Warten nicht mehr durchsetzbar sein. 

Unter engen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber durch die Grundsätze von Treu und Glauben (diese finden sich in § 242 BGB) in dem Glauben geschützt, dass der Arbeitnehmer seine Rechte nicht mehr wahrnehmen wird und braucht dann der entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers zur Erteilung des Zeugnisses oder zu dessen Berichtigung nicht mehr nachzukommen. 

Hierfür ist vor allem zweierlei erforderlich. 

  • Zum einen muss eine gewisse Zeit (Zeitmoment) seit Entstehung des Anspruchs (beim Endzeugnis also seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses) vergangen sein 
  • und zusätzlich muss auch die Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (Umstandsmoment) dafür sprechen, dass für den Arbeitgeber nicht mehr mit der Geltendmachung der Ansprüche zu rechnen ist. 

Da es bei der Verwirkung damit neben der verstrichenen Zeit auch immer zusätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt (hat der Arbeitnehmer zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einem Zeugnis hat oder musste der Arbeitgeber andersherum davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den Anspruch noch geltend machen wird (etwa, weil er es mehrmals angekündigt hatte)), lässt sich hier keine starre zeitliche Grenze ziehen. 

Bei Betrachtung der Rechtsprechung wurden hier bereits die unterschiedlichsten Zeiträume zugrunde gelegt, weshalb sich nicht einfach eine einheitliche Frist für die Verwirkung bestimmen lässt. Grundsätzlich dürfte eine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs deutlich schneller in Betracht kommen als die erstmalige Erteilung des Zeugnisses.  

Je nach Fall gehen aber auch bei dem Berichtigungsbegehren die Entscheidungen der Gerichte deutlich auseinander. So gibt es Fälle in denen ein Gericht Ansprüche auf Berichtigung auch nach 5-7 Monaten noch nicht als verwirkt ansieht und andere Entscheidungen in denen schon nach 5 Monaten die Berichtigung wegen Verwirkung nicht mehr durchgesetzt werden konnte.

Wichtig: Auch ohne Ausschlussfrist sollte der Anspruch auf das (qualifizierte) Arbeitszeugnis umgehend geltend gemacht werden. Anschließend sollte umgehend geprüft werden, ob das erhaltene Zeugnis einer Korrektur bedarf. Ferner sollten Umstände vermieden werden, die darauf schließen lassen könnten, dass man z.B. keine Berichtigung benötigt, jedenfalls bevor das Zeugnis sorgfältig geprüft wurde.

3. Verjährung der Ansprüche

Schließlich verjährt der Anspruch auf das Arbeitszeugnis und auch der Anspruch auf Berichtigung nach 3 Jahren (§ 195 BGB).


Bei Fragen zum Arbeitszeugnis rufen Sie einfach an: 0561 97070230

Oder schreiben Sie eine E-Mail: info@arbeitsrecht-tapella.de

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