Wie vererbt man richtig?

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Noch nie wurde an die nächste Generation so viel vererbt wie in der heutigen Zeit. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung geht in einer aktuellen Studie von einer Größenordnung von bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr aus, die vererbt werden. Umso wichtiger ist es, dass das Testament formal und inhaltlich richtig errichtet wird. Denn so manches Testament, das nach einem Erbfall eröffnet wurde, hat schon Familien entzweit. Wer sein Testament errichten will, hat jedoch nicht nur den Familienfrieden zu bedenken, sondern auch das Steuerrecht im Auge zu behalten.

1. Freibeträge nutzen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können für sich einen Freibetrag von 500.000 € in Anspruch nehmen, Kinder und Enkelkinder (deren Eltern vorverstorben sind), haben einen Freibetrag von 400.000 €. Enkelkinder, dessen Eltern noch leben, steht ein Freibetrag von lediglich 200.000 € zur Verfügung. Eltern/Großeltern haben einen Freibetrag von 100.000. Ein Freibetrag von lediglich 20.000 € wird Geschwistern, Neffen und Nichten, Stiefeltern oder Schwiegerkindern und allen Nichtverwandten gewährt.

2. Schenkungen zu Lebzeiten

Reichen die vorgenannten Freibeträge bei einem höheren Nachlass nicht aus, sodass mutmaßlich Erbschaftssteuer zu entrichten sein wird, bietet sich die Lösung an, Teile des Vermögens bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Die vorgenannten Freibeträge gelten auch bei Schenkungen zu Lebzeiten und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

3. Pflichtteil schmälern

Aufgrund des gesetzlich verankerten Pflichtteilsrechts ist es nur in ganz seltenen Ausnahmen möglich, einen Angehörigen vollständig zu enterben. Geht der Erblasser den Weg der Schenkung zu Lebzeiten, kann er bereits zu seinen Lebzeiten seinen Nachlass ganz erheblich schmälern, sodass einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen nach dem Tode des Erblassers nur noch ein geschmälerter Pflichtteilsanspruch übrig bleibt.

4. Patchworkfamilien

In der heutigen Zeit sind sogenannte Patchworkfamilien gang und gäbe. Diese Familienkonstellationen haben natürlich auch einen entscheidenden Einfluss auf die erbrechtlichen Überlegungen der Erblasser. Über die Anordnung einer Vorerbschaft mit Testamentsvollstreckung kann so der Erblasser verhindern, dass der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind oder dessen Tod Zugriff auf das vererbte Vermögen erhält.

5. Juristische Fachbegriffe vermeiden

Generell ist es empfehlenswert, dass derjenige, der ein Testament errichten möchte, anwaltlichen oder notariellen juristischen Rat einholt. Oftmals steht die vermeintliche finanzielle Ersparnis, wenn ein Testament ohne juristischen Beistand errichtet wird, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen, die durch ein falsch errichtetes Testament nach dem Tode des Erblassers entstehen.

Fachlicher Beistand zahlt sich auch deshalb schon aus, da Juristen dem Erblasser, der sein Testament errichten möchte, oftmals noch weitere Möglichkeiten aufzeigen kann, das Testament inhaltlich sinnvoll zu gestalten.

Wird das Testament ohne juristischen Beistand errichtet, sollte im Testament auf die Verwendung juristischer Fachbegriffe verzichtet werden. Laien interpretieren oftmals juristische Fachbegriffe falsch, mit fatalen Folgen für die Erbfolge. Wird das Testament selbst geschrieben, sollte der Testamentstext deshalb möglichst kurz und prägnant niedergeschrieben werden.

In Fragen der Testamentserrichtung stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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