Wie verhalte ich mich, wenn ich eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten habe?

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Wenn Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, ist zu beachten, dass Sie dies in der Regel nur mit Hilfe einer Klage vor dem Arbeitsgericht tun können.

1. Klagefrist

Diese sogenannte Kündigungsschutzklage ist binnen einer Frist von drei Wochen bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens. Wer diese Frist verpasst, akzeptiert die Kündigung. Eine Klageerhebung nach Ablauf dieser Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Die Klage kann zwar auch vom betroffenen Arbeitnehmer selbst bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Allerdings empfiehlt es sich, bereits nach Erhalt der Kündigung einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt einzuschalten, damit dieser die Erfolgsaussichten einer Klage juristisch einschätzen kann. Gleiches gilt auch, wenn Sie nicht unbedingt an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen. Es können zumindest Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, eine Abfindungszahlung zu vereinbaren.

2. Anforderungen an die Form der Kündigung

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss vom Arbeitgeber eigenhändig, also handschriftlich, unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Ist die Kündigung jedoch von einer anderen Person, deren Berechtigung zur Kündigung nicht klar ist, unterschrieben, muss der Kündigung eine Originalvollmacht beiliegen. Wird dies vom Arbeitgeber übersehen, kann die Kündigung unverzüglich unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen werden. Hierfür bleiben aber nur wenige Tage Zeit.

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Ist diese Anhörung unterblieben oder fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam. Bei einer gleichzeitigen Entlassung mehrerer Arbeitnehmer kann für die Wirksamkeit der Kündigung eine Masseentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein. Unterbleibt diese, kann dies auch zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern muss das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erklären. Liegt diese nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.

3. Kündigungsfrist

Die Kündigung muss unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigungsfrist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Sie spielt eine große Rolle. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Entscheidend für den Beginn der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, können Einkommensverluste und Minderungen des Arbeitslosengeldes die Folge sein.

4. Kündigungsgrund

In der Probezeit und in sogenannten Kleinbetrieben, also in Betrieben, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, ist eine Kündigung grundsätzlich ohne einen entsprechenden Kündigungsgrund möglich. Sie darf nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen, das mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, gerechtfertigt ist.

Der Grund muss nicht in der Kündigung angegeben werden, es reicht, wenn er objektiv besteht.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich also neben den bereits geschilderten formellen Gründen auch aus weiteren Gründen ergeben. Beispiele für die Unwirksamkeit einer Kündigung sind:

  • Es liegt kein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vor.
  • Die Sozialauswahl ist fehlerhaft durchgeführt worden, da der Arbeitgeber soziale Kriterien (Beschäftigungsdauer, Familienstand, Kinder etc.) bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hat.
  • Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, der dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung hätte angeboten werden müssen.
  • Eine erforderliche Abmahnung ist vor Ausspruch der Kündigung nicht erfolgt.
  • Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nicht vor.
  • Ein Grund für die fristlose Kündigung liegt zwar vor, die Kündigung wird jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber von der Verfehlung des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen.

5. Sonderkündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen unter den Arbeitnehmern, die besonders schutzwürdig sind, besteht darüber hinaus ein Sonderkündigungsschutz. Dazu zählen vor allem Schwangere, Mütter und Väter in der Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsräte und Datenschutzbeauftragte. Diesen Arbeitnehmern kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.

6. Meldung bei der Agentur für Arbeit

Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, sind Sie verpflichtet, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie die Kündigung erhalten nach, führt dies zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeldbezug.

7. Freistellung

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. In verschiedenen Fällen wollen Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheint. Dann stellt er den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei. Eine Freistellung bedeutet also, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen, aber dennoch Ihr Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhalten.

Mit einer Freistellung sind jedoch weitergehende Fragen verbunden. So kann sie widerruflich oder unwiderruflich erklärt werden. Auch kann sie unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubs- und Überstundenansprüche bzw. Guthaben aus Arbeitszeitkonten erklärt werden. Ebenso werden oftmals ein Dienstwagen oder andere auch zum privaten Gebrauch überlassene Arbeitsmittel vorzeitig zurückgefordert. Hier muss eine Überprüfung der Überlassungsvereinbarung erfolgen, da die Rückforderung vor Ablauf der Kündigungsfrist oftmals nicht rechtmäßig ist.

8. Geltendmachung weiterer Ansprüche

Häufig sind mit einer Kündigung auch weitere Ansprüche, wie z. B. Urlaubs- und Überstundenabgeltung, betriebliche Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Zeugnis, Dienstwagen, Handy etc. verbunden. Die Geltendmachung dieser Ansprüche darf nicht vergessen werden. Einige dieser Ansprüche stehen möglicherweise unter einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist und können u. U. nach wenigen Monaten verfallen.

9. Anwaltliche Vertretung

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage selbst vor dem Arbeitsgericht erheben. Es empfiehlt sich jedoch, zeitnah nach Erhalt einer Kündigung eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt zu führen. Vor allem bezogen auf die formellen Voraussetzungen einer Kündigung und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist eine exakte juristische Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erforderlich. Dies kann Ihre Verhandlungsposition deutlich verbessern.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir dann das weitere Vorgehen in Ihrem Einzelfall gemeinsam abstimmen.


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