Wie viele Krankheitstage sind maximal erlaubt? Wann droht eine Kündigung? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Wann muss ein krank geschriebener Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten? Wie viele Fehlzeiten darf ein Arbeitnehmer haben, bevor er mit einer Kündigung rechnen muss? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Natürlich ist es nicht verboten, lange oder häufig krank zu sein, so wie es die Überschrift dieses Beitrags, aber auch zahlreiche Medienberichte oft plakativ andeuten. Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, ist so lange, wie vom Arzt verordnet, arbeitsunfähig krank geschrieben. Grundsätzlich gilt: Sechs Wochen lang bekommt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die volle Entgeltfortzahlung. Falls er oder sie danach wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird, kann es sein, dass der Arbeitgeber weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlt. Bei längeren Erkrankungen gibt es Krankengeld, danach gegebenenfalls Rente oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.


Im Hinblick auf die Fehlzeiten gibt es, erstens, häufige Kurzzeiterkrankungen, meist wenn der Arbeitnehmer häufig am Freitag und Montag fehlt, oder nach dem Urlaub. Und es gibt, zweitens, die lang anhaltende Erkrankung, verbunden mit einer negativen Gesundheitsprognose.


Im letztgenannten Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung denkbar, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin drei Jahre hintereinander jeweils mehr als sechs Wochen, also länger als die Dauer der Entgeltfortzahlung, krank geschrieben ist. Nur ist hier noch lange nicht sicher, dass die Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Der Arbeitgeber muss weitere Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement. Auch kann der Arbeitnehmer einwenden, dass es für ihn eine positive Gesundheitsprognose gibt, etwa weil er an einer ärztlich verschriebenen Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Auch dann ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.


Heikler sind da schon die häufigen Kurzzeiterkrankungen. Einen Kündigungsgrund kann man bereits geschaffen haben, wenn man damit die sechs Wochen im Jahr noch nicht erreicht hat. Wer immer wieder tageweise fehlt, beeinträchtigt nämlich den Betriebsablauf erheblich mehr, als ein langzeiterkrankter Kollege. Gerichte werten das regelmäßig bei der Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. 


Allerdings gilt auch hier, dass für die Wirksamkeit der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose grundsätzlich gegeben sein muss. Ist in absehbarer Zeit mit einer baldigen Besserung zu rechnen, würde der Arbeitgeber mit seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht regelmäßig scheitern. Beruhen die Fehlzeiten allerdings auf unterschiedlichen Erkrankungen, wird der Arbeitnehmer sich auf eine positive Gesundheitsprognose regelmäßig nicht stützen können.


Zwar wird sich eine Kündigungsschutzklage für den anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer auch hier erfahrungsgemäß meist lohnen. Nur sind die Klageaussichten, und damit die erreichbare Abfindung, im letztgenannten Fall meist nicht so eindeutig beziehungsweise so hoch, wie etwa bei der Langzeiterkrankung.


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