Wieder AdSimple-Abmahnung durch Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer

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Wieder vertritt unsere Fachanwaltskanzlei einen Mandanten, der von der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer im Auftrag der AdSimple GmbH aus Österreich abgemahnt worden war. Wieder geht es in der aktuellen Abmahnung um eine angebliche Urheberrechsverletzung an einer Datenschutzerklärung. 

In dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben geht es wieder - wie schon aus vorherigen durch unsere Kanzlei bearbeiteten Mandaten bekannt - um eine angebliche Urheberrechtsverletzung. Unser Mandant soll laut Abmahnung im Internet auf der Webseite der AdSimple GmbH einen sogenannten "Datenschutz Generator" verwendet haben und die auf diese Weise generierte Datenschutzerklärung unerlaubt auf seiner Webseite eingesetzt haben. Die AdSimple GmbH biete bei ihrem "Datenschutz Generator" zwei verschiedene Varianten an, von der eine kostenfrei und eine kostenpflichtig zum Preis von 500,- Euro plus Umsatzsteuer sei. Unser Mandant hätte sich im Generierungsprozess für die kostenfreie Variante entschieden. Dabei sei es erforderlich, einen Quellenverweis am Ende der Datenschutzerklärung inklusive Hyperlinks vorzuhalten und nicht zu entfernen. Dieser Quellenverweis laute:

"Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von adsimle (...) in Kooperation mit Link-Kooperationspartner."

Der AdSimple GmbH sei nun aufgefallen, dass unser Mandant zwar die "generierte" Datenschutzerklärung auf seiner Webseite eingebunden habe, aber keinen Quellenverweis dort vorzufinden sei. Ohne diesen Quellenverweis liege keine Nutzungserlaubnis der AdSimple GmbH vor und unser Mandant verstoße gegen geltendes Urheberrecht (§§ 16, 17, 19a UrhG). Des Weiteren verstoße unser Mandant auch gegen eine Zusicherung und gegen Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG). 

Forderungen:

Wegen der angeblichen Rechtsverletzungen verlangt die AdSimple GmbH von unserem Mandanten

  • das sofortige Einfügen der Quellenbezeichnung,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Zukunft nach § 97 UrhG,
  • Auskunft über das Ausmaß der Textnutzung nach § 101 UrhG,
  • Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG und
  • Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Recherche- und Rechtsanwaltskosten).

Bei der erwähnten strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein verbindliches Versprechen, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an die Gegenseite gezahlt werden.

Gefordert wird des Weiteren die Zahlung diverser Beträge (s.o.). Insgesamt beläuft sich die Forderung in der Abmahnung auf 2.400,20 €.

Sodann wird in dem Schreiben ein "Angebot zur gütlichen außergerichtlichen Einigung" gemacht. Gegen Zahlung von 1.500 € und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung könne man die Angelegenheit als erledigt betrachten. 

Unser Rat an Betroffene:

Die auf dem Bereich des Urheber- und Wettbewerbsrechts spezialisierte Fachanwaltskanzlei Heidicker hat in den vergangenen Monaten eine hohe Anzahl an Mandanten erfolgreich vertreten, die eine AdSimple-Abmahnung erhalten haben. In allen Fällen lautete der Vorwurf, dass unsere Mandanten angeblich eine Urheberrechtsverletzung an einer zuvor "generierten" Datenschutzerklärung begangen hätten. In dessen Folge wird stets die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Beträgen gefordert. Wir haben bei AdSimple-Abmahnungen unter anderem Zweifel an der wirksamen Einbeziehung der "Einverständnis-Klausel" (Checkbox) in den "Generator - Vertrag". Des Weiteren stellt sich bei urheberrechtlichen Abmahnungen natürlich immer die vorgelagerte Frage, ob das Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt.

Wir als spezialisierte Rechtanwälte müssen vor zweierlei warnen: Zum Einen sollte eine Abmahnung grundsätzlich nicht ignoriert werden, da in diesem Fall gerichtliche Schritte drohen könnten. Zum Zweiten sollte aber auch nicht die einem Abmahnschreiben oftmals beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Eine solche hat eine sehr lange Bindungsdauer und kann als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Rekapitulieren Sie, dass derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen von dem Rechtsanwalt der Gegenseite (!) formuliert wurden und daher zum Nachteil des Abgemahnten gefasst sein können. Bevor Abgemahnte auf eine Abmahnung selbständig reagieren, sollte der individuelle Vorwurf kompetent und spezialisiert überprüft werden. Hierzu steht die Fachanwaltskanzlei Heidicker bundewsweit zur Verfügung.

Weitere wichtige Reaktionstipps bei Abmahnungen hat Jan B. Heidicker, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht im Video für Sie!

Wenn Sie eine Abmahnung von AdSimple oder einem anderen Gegner erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu einfach Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns unter 02307-17062 telefonisch an. Wir vertreten Privatpersonen, Selbständige, Onlinehändler und Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet.


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