Winterdienst für Mieter - gefährlich für Vermieter!

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Aufatmen Leute. Der Winter ist vorbei. Glück für viele Vermieter, wenn nichts passiert ist. Denn in vielen Fällen muss der Vermieter haften, auch wenn er meint, den Winterdienst auf die Mieter übertragen zu haben.

Der Schneeräumplan muss sorgfältig erstellt werden und gerecht sein. Benachteiligt er einen Mieter unangemessen, ist er unwirksam. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn nur bestimmte Mieter zum Winterdienst herangezogen werden, etwa der Erdgeschossmieter (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2012 - I-9 U 38/12).

Der Räumplan muss mit den Mietern vereinbart werden, etwa im schriftlichen Mietvertrag. Ein Aushang am schwarzen Brett im Treppenhaus oder der Einwurf eines Schneeräumplans in den Briefkasten der Mieter reicht nicht aus.

Ist der Winterdienst nicht wirksam auf die Mieter übertragen worden, bleibt der Vermieter bzw. der Eigentümer allein zum Winterdienst verpflichtet. Kommt es zu Unfällen, weil die Räum- und Streupflicht verletzt worden ist, muss in diesen Fällen der Vermieter alleine haften.

Selbst wenn der Winterdienst wirksam übertragen worden ist, hat der Vermieter sich damit seiner Sorgen nicht entledigt. Ihm bleiben Kontrollpflichten. Zumindest stichprobenartig muss der Vermieter prüfen, ob die Mieter ihre Aufgaben erfüllen. Diese Kontrollpflichten müssen nicht nur penibel durchgeführt, sondern auch sorgfältig dokumentiert werden.

Alten und dauerkranken Mietern kann der Winterdienst nicht (mehr) überbürdet werden, meint das Landgericht Köln (Urteil vom 30.08.2012 - 1 S 52/11). Sie sollen in diesem Fall nicht einmal mehr verpflichtet sein, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen.

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, die Überwälzung des Winterdienstes auf Mieter einzuschränken. Der Trend ist im Wohnungseigentumsrecht vorgegeben worden. Persönliche Arbeitsleistungen können den Eigentümern nicht abverlangt werden. Über kurz oder lang wird diese Rechtsprechung auch auf das Verhältnis zu Mietern übertragen werden.

Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Glück. Um kostspielige Haftungsfälle zu vermeiden - ein Glatteisunfall wird sich fast immer im fünfstelligen Eurobereich bewegen bleibt wohl nur noch der Weg, externe Dienstleister mit der Bewältigung des Winterdienstes zu beauftragen. Die Kosten immerhin kann der Vermieter auf die Mieter umlegen - wenn er das im Mietvertrag vorgesehen hat. Auch in diesem Fall bleibt die Kontrollpflicht. Unabdingbar deshalb: eine ausreichende Grundstücks-Haftpflichtversicherung.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.



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