Wirecard AG: Schadensersatz für Aktionäre wegen Bilanzskandal – kostenfreie Prüfung Ihrer Ansprüche

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Wirecard AG: Schadensersatz für Wirecard Aktionäre wegen Unregelmäßigkeiten in Bilanz

Bereits vor einigen Jahren kamen bei dem Zahlungsdienstleister Wirecard Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten in der Ausweisung der Bilanz auf. Angestoßen wurden diese Vorwürfe durch Recherchen der Financial Times (FT) Anfang 2019. In der Zeit vom 30.01.2019 bis 08.02.2019 fiel der Aktienkurs um gut 167,00 €. Nach den Recherchen der FT sei es Wirecard zu fingierten Umsätzen (Third Party Acquiring), überhöhten Kaufpreisen von Gesellschaften, falsch ausgewiesenen Krediten (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) gekommen. Als Reaktion darauf startetet Wirecard den Gegenschlag und beauftragte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG mit der Prüfung der Vorwürfe. Ende April 2020 so aus, als sei Wirecard der Befreiungsschlag gelungen. Wirecard veröffentlichte den Sonderbericht von KPMG und führte aus, dass „belastende Belege für die öffentlich erhobenen Vorwürfe der Bilanzmanipulation nicht gefunden wurden“.

Falsche Interpretation des Sondergutachtens im April 2020

Mit der Veröffentlichung des KPMG Sondergutachtens Ende April, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40 % ein und kam damit zu einer absolut entgegengesetzten Einschätzung der Vorwürfe als das Management der Wirecard AG. Anders als es der Vorstand glauben machen wollte, ergab sich aus dem Sondergutachten keinesfalls das die Vorwürfe nicht zutreffend waren. Dem Sondergutachten war vielmehr zu entnehmen, dass die unabhängigen Prüfer von KPMG nicht alle Unterlagen einsehen konnten und insbesondere keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen zu treffen waren.

Möglicherweise keine rechtzeitige und vollständige Information des Kapitalmarktes 

Aus den Recherchen der Financial Times ergibt sich, dass Unregelmäßigkeiten der Wirecard spätestens im Herbst 2017 begonnen haben sollen. Dass dies intern bekannt war, zeige sich aus Unterlagen aus Mai 2018, so die FT. Hier zitiert die Financial Times aus einem Gespräch, bei dem auch Mitglieder des Management von Wirecard dabei waren. Allein der Umstand, dass die Wirecard AG bereits zu diesem Zeitpunkt interne Untersuchungen eingeleitet hatte, deutet darauf hin, dass das Unternehmen wusste oder zu mindestens den Verdacht hatte, dass es zu Unregelmäßigkeiten in der Bilanz gekommen war bzw. dies möglich war. Es besteht der dringende Verdacht, dass Wirecard den Aktienmarkt nicht rechtzeitig bzw. vollständig über Kursrelevante Informationen unterrichtet hat (Ad-Hoc Mitteilung)

Kein Testat durch EY: Wirecard kann keinen Geschäftsbericht vorlegen 

Die mit der Prüfung des Geschäftsbericht beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY hätten sich Hinweise ergeben, dass mit „unrichtigen Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken“ gearbeitet worden sei und ein Testat zu der Bilanz nicht abgegeben werden könne (Stand 18.06.2020), da für Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorhanden seien. Das heißt: Das Geld könnte weg sein – oder niemals existiert haben. Damit scheint die Bombe, bei Wirecard geplatzt zu sein. Die Aktie verlor zwischenzeitlich mehr als die Hälfte ihres Wertes. 

Gerne können Sie uns Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage, bzw. den ausgefüllten Fragebogen „Wirecard AG – Bilanz-Skandal“ zusenden (https://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Wirecard-Bilanz-Skandal.pdf ) .

Schadensersatzansprüche der Aktionäre

Inhabern von Wirecard Aktien stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ausreichender bzw. unterlassener Veröffentlichung von Ad-Hoc-Mitteilungen und Insiderinformationen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu. Schadensersatzansprüche ergeben sich hier insbesondere aus § 15 WpHG und § 37 b WpHG. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche ist, dass die Aktien zwischen 24. Februar 2016 und 17. Juni 2020 gekauft wurden.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2011 entschieden (Urteil des BGH vom13.12.2011 – XI ZR 51/10), dass Anleger nicht nur den Kursdifferenzschaden geltend machen können, sondern ebenso den Erwerbsschaden ersetzt verlangen können, mithin die Rückzahlung des Erwerbsentgelts, was einer kompletten Rückgängigmachung des Aktienerwerbs gleichstehen würde. 

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren. Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Ähnlich wie bei dem Instrument der Sammelklagen in den USA, gibt es in Deutschland die Möglichkeit das sich betroffene Anleger zusammenschließen und gemeinsam ein sogenanntes des Kapitalanleger-Musterverfahrens (Kap-MuG-Verfahren) führen.

Wenn Sie als Aktionär der Wirecard AG, von den Kursverlusten am Aktienmarkt betroffene sind, vertreten unsere spezialisierten Rechtsanwälte Sie fachkundig bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Bei Fragen zu dem Bilanz-Skandal der Wirecard AG sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten bzw. Zweigstellen in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen „Wirecard AG – Bilanz-Skandal“ ausfüllen und uns per Telefax/Email zukommen lassen (https://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Wirecard-Bilanz-Skandal.pdf ). Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Medizinrecht



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