Wissenswertes zum Strafbefehl

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Der Strafbefehl dient dazu, Fälle leichter Kriminalität in einem schriftlichen Verfahren abzuhandeln. Die Besonderheit liegt darin, dass es keine mündliche Hauptverhandlung gibt und der Beschuldigte rechtskräftig ohne Verhandlung verurteilt werden kann. Dies hat den Vorteil, dass dem Angeklagten die Situation einer öffentlichen Verhandlung erspart bleiben kann. Allerdings findet auch keine Beweisaufnahme statt, was ein Nachteil sein kann.

Das Strafbefehlsverfahren kann nur bei Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Beleidigung etc.

Der Erlass eines Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft bei dem Strafrichter des zuständigen Amtsgerichts beantragt. Der Richter kann, wenn er keine Bedenken hat den beantragten Strafbefehl erlassen. Sofern er der Meinung ist, dass der Angeklagte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, kann er den Erlass des Strafbefehls ablehnen.

Wenn der Richter nicht ohne eine Hauptverhandlung entscheiden will, beraumt er einen Termin für eine mündliche Verhandlung an. Dies wird er auch dann tun, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen will oder wenn er eine andere Strafe verhängen will.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Dies führt dazu, dass eine mündliche Verhandlung statt findet. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurück genommen werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen. Es ist auch möglich, den Einspruch gegen den Strafbefehl z.B. auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken.

Dieser Artikel stellt nur einen kurzen Abriss über das Strafbefehlsverfahren dar. Eine umfangreiche Darstellung würde den hier möglichen Rahmen sprengen. Generell empfiehlt es sich, einen Strafbefehl durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040-35709790

Mail: kanzlei@alexandra-braun.de


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