Wo mache ich meine Fluggastrechte wegen Verspätung geltend?

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Ausgangslage

Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahre 2009 die Fluggastrechte erheblich gestärkt, in dem er den Fluggästen auch im Fall einer Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen gegen das Luftfahrunternehmen zugesprochen hat. Diese Rechtsprechung wurde im Jahre 2012 nochmals vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Dies bedeutet, dass einem Fluggast grundsätzlich ein Zahlungsanspruch zwischen 250€ – 600€ gegen das Luftfahrtunternehmen zusteht, wenn der Flug über 3 Stunden Verspätung hat. Da die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß erst dann zahlen, wenn sie erheblich unter Druck gesetzt werden, ist die Einschaltung anwaltlicher Hilfe zumeist unumgänglich. Dass der Weg zur Ausgleichszahlung zumeist mit „juristischen Fallstricken“ übersäht ist, soll das folgende aktuelle Beispiel verdeutlichen.

Problemaufriss

Nicht abschließend geklärt ist nämlich die Frage, bei welchem Gericht der Fluggast seine Ansprüche geltend macht, wenn der gebuchte Flug in zwei Teilflügen durchgeführt wird und nur der zweite Teilflug verspätet ist. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 grundsätzlich entschieden, dass der Passagier bezüglich des Gerichtstandes ein Wahlrecht zwischen Abflug- und Ankunftsort hat. Wenn ein Flug von Frankfurt nach Paris über 3 Stunden Verspätung hat, dann könnte der Passagier entweder in Frankfurt oder Paris seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.

In dem jetzt dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall hatte der Passagier einen Flug von Stuttgart nach Helsinki mit Zwischenlandung in Paris gebucht. Der zweite Teilflug von Paris nach Helsinki hatte über 3 Stunden Verspätung. Der Passagier verklagte die Luftfahrtunternehmen beim Gericht des Abflugorts des gesamten Flugs (Stuttgart). Das Amtsgericht vertrat allerdings die Auffassung, dass der Abflugort des zweiten Teilflugs in Paris sei, und hielt sich daher für unzuständig. Das Landgericht teile diese Auffassung. Zwischenzeitlich liegt dieser Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 2/15 zur Entscheidung vor. Da sich der Bundesgerichtshof außerstande sieht, diese Frage zu beantworten, hat er die Frage am 18.08.2015 dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.

Nunmehr bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof die Frage, welches Gericht für aus einem aus zwei Teilflügen zusammengesetzten Flug für die Geltendmachung der Ausgleichzahlung zuständig ist, entscheidet.

Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass die eigentlich einfache Geltendmachung von Ausgleichszahlungen gem. EG VO 261/04 zumeist die Hinzuziehung kompetenter anwaltlicher Hilfe erfordert.

Verfasser

Frank Muhr


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