Steuerstrafverfahren – was nun?

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Einleitung eines Steuerstrafverfahren

Im Falle der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führt der erste Weg naturgemäß zum eigenen Steuerberater. Ob dies immer der richtige Weg ist, um die ersten Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen, muss aus unserer Erfahrung in Zweifel gestellt werden. Es ist klar, dass der betroffene Steuerberater zunächst alles versuchen wird, um sich selbst aus der Schusslinie zu halten, um einer etwaigen Haftung zu entgehen. Bereits an dieser Stelle ist dringend anzuraten, sich eines erfahrenen Strafverteidigers zu bedienen, damit der Betroffenen seine eigenen Rechte wirksam wahrnehmen kann.

Wahl des Verteidigers: Anwalt oder Steuerberater?

Den wenigsten ist bewusst, dass ein Beschuldigter zu Beginn eines Steuerstrafverfahrens einen Steuerberater als Verteidiger wählen kann. Nach § 392 Abs. 1 AO können tatsächlich auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Hierbei findet Berücksichtigung, dass der Schwerpunkt der Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde auf steuerrechtlichem Gebiet, im Konkreten auf der Feststellung der objektiven und subjektiven Ursachen einer Steuerverkürzung sowie der Höhe der verkürzten Beträge liegt. Folglich ist eine sachgerechte Verteidigung durch die auf steuerrechtlichem Gebiet besonders sachkundigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe besser gewährleistet. An dieser Stelle kann allerdings der eigene, betroffene Steuerberater unserer Auffassung nach nicht wirksam die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen, da dieser selbst im Lager des vermeintlichen Steuersünders steht. Daher bietet es sich an, an dieser Stelle einen „neutralen“ Steuerberater als Verteidiger zu wählen, der die Interessen des Beschuldigten vertritt.

Findet das Verfahren seinen Fortgang, kann die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem RA oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule geführt werden.

Hinweis für die Praxis: Steuerberater und Strafverteidiger als Team

Weil in der letzten Zeit immer häufiger auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe von der Finanzbehörde behandelt werden, bietet es sich in der Praxis an, neben Rechtsanwälten auch Steuerrechtsexperten in das Team der Strafverteidiger aufzunehmen. Letztere können die Ausführungen der Steuerfahndung zur Höhe des tatsächlichen Steuerschadens – im Gegensatz zum meist wesentlich höheren, abstrakten „verkürzten“ Steuerbetrag – aufgrund ihrer Sachkunde frühzeitig korrigieren oder widerlegen. Auf diese Weise kann bereits frühzeitig „Schärfe“ aus einem Ermittlungsverfahren genommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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