Private Nutzung des Mobiltelefons durch einen Richter rechtfertigt Ablehnung wegen Befangenheit

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 17.Juni 2015 (BGH 2 StR 228/14) entschieden, dass ein Angeklagter es sich während einer Hauptverhandlung nicht bieten lassen muss, wenn ein Richter (im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Schöffin) während einer Beweisaufnahme sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt.

Die Angeklagten haben eine Schöffin des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Befangenheit abgelehnt, weil diese während einer Befragung eines Zeugen über einen Zeitraum von mehreren Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient hatte. Nachdem das Landgericht den Befangenheitsantrag zunächst abgelehnt und die Angeklagten jeweils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hatte, legten die Angeklagten Revision gegen das Urteil des Landgericht Frankfurt ein mit der Begründung, bei dem Urteil habe ein befangener Richter mitgewirkt.

Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision hin das Urteil des LG Frankfurt mit seinen Feststellungen auf.

Der 2. Strafsenat führte zur Begründung aus, dass die private Nutzung des Mobiltelefons durch einen Richter während der laufenden Hauptverhandlung für den Angeklagten den Eindruck erwecken kann, dass er sich vor dem Ende der Hauptverhandlung bereits auf ein Ergebnis festgelegt hat und deshalb befangen ist.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des 2. Strafsenats, dass es meistens einer engagierten Verteidigung bedarf, um die Rechte eines Angeklagten effektiv durchzusetzen.

Verfasser: Frank Muhr   


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