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Wohnung gekündigt: Räumungsfrist im Berufungsverfahren

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anwalt.de-Redaktion

Hat das Amtsgericht (AG) einen Mieter zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt, muss der in der Regel ausziehen – aber wann eigentlich? Interessant wird diese Frage vor allem, wenn das Urteil nicht rechtskräftig wird, weil Rechtsmittel eingelegt sind. Das Landgericht (LG) Berlin befasste sich jüngst mit genau so einem Fall.

Räumungsurteil nicht rechtskräftig

Eine schwerbehinderte Frau war mit ihren Mietzahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand und schuldete ihrem Vermieter insgesamt schon 1452,22 Euro, als der ihr Mietverhältnis schließlich kündigte.

Später zahlte die Dame zwar wieder regelmäßig, weigerte sich aber, aus der Wohnung auszuziehen. An dem vorherigen Zahlungsverzug sollen unter anderem ihr mit den Mietangelegenheiten betrauter Sohn und auch das Jobcenter mitschuld sein.

Trotzdem bestand der Vermieter auf der ausgesprochenen Kündigung und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe seiner Wohnung – mit Erfolg. Das AG verurteilte die Mieterin dementsprechend und gewährte ihr dabei keine Räumungsfrist. Die Frau hätte also theoretisch sofort ausziehen müssen, was sie aber auch jetzt nicht tat.

Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig war, begann der Vermieter daraufhin schon mit der Zwangsvollstreckung. Das ist regelmäßig dann möglich, wenn im erstinstanzlichen Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit mitbestimmt wurde. Dafür muss der ungeduldige Kläger allerdings regelmäßig eine Sicherheit hinterlegen und – falls das Urteil in zweiter Instanz geändert wird – für den Schaden aufkommen.

Im vorliegenden Fall hatte die gekündigte Mieterin tatsächlich Berufung zum LG eingelegt, als der Räumungstermin des Gerichtsvollziehers schon unmittelbar bevorstand. Entsprechend beantragte sie beim Berufungsgericht nicht allein die Aufhebung der Kündigung, sondern hilfsweise auch die Aussetzung der Vollstreckung und zumindest eine angemessene Räumungsfrist.

Räumungsfrist trotz aussichtsloser Berufung

Auch die Richter am LG halten die Kündigung für wirksam und haben mitgeteilt, dass die Berufung ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine abschließende Entscheidung darüber haben sie aber noch nicht getroffen. Sie gaben vielmehr der beklagten Mieterin die Möglichkeit, ihre Berufung freiwillig zurückzunehmen und damit Kosten zu sparen.

Doch was passiert in der Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung? Schließlich stand in diesem Fall der Gerichtsvollzieher ja quasi schon vor der Tür. Selbst wenn das LG zu diesem Zeitpunkt bereits eine formale Entscheidung gefällt hätte, wäre auch die gegebenenfalls nicht sofort rechtskräftig, sondern könnte mit weiteren Rechtsbehelfen angegriffen werden.

So lange aber darf die rechtmäßig gekündigte und bereits zum Auszug verurteilte Mieterin nicht einfach in der Wohnung bleiben. Das LG wies daher ihren Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung zurück.

Allerdings gewährten die Richter der Dame eine Räumungsfrist von fast vier Monaten. Schließlich hatte die glaubhaft gemacht, dass sie sich bereits ernsthaft um eine neue Wohnung bemüht hat, nur bisher auf dem schwierigen Wohnungsmarkt leider ohne Erfolg. Findet sie auch bis zum Ablauf der Räumungsfrist keine neue Bleibe, droht ihr aber tatsächlich wieder die Zwangsräumung ihrer Wohnung.

Fazit: Selbst wenn Rechtsmittel gegen ein Räumungsurteil keine Aussicht auf Erfolg haben, kann ein Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abändern und eine angemessene Räumungsfrist gewähren.

(LG Berlin, Beschluss v. 09.02.2016, Az.: 67 S 18/16)

(ADS)

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