Wohnung statt Gewerbe im WEG-Recht Umwandlung möglich ?

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Gewerbeflächen (Teileigentum) im gemeinschaftlichen Eigentum  in Wohnungen  umwandeln. Was ist dies erlaubt.


In Teileigentumseinheiten ist Wohnen normalerweise nicht erlaubt- manchmal aber schon- Teileigentümer ersetzt Scheune durch Wohnhaus!

Eine als Teileigentum ausgewiesene Einheit darf grundsätzlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; umgekehrt darf eine als Wohnungseigentum ausgewiesene Einheit grundsätzlich nicht zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden- manchmal aber schon, meint der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom  16.7.2021. (Aktenzeichen V ZR 284/19)

Dort ging es um eine Wohnungseigentumsanlage aus dem Jahre 1973. Diese bestand aus einem Gebäude mit acht Wohneinheiten sowie einer fensterlosen Scheune. Die Scheune war als Teileigentumseinheit ausgewiesen und wurde in der Teilungserklärung als „Lagerraum“ bezeichnet. Laut Teilungserklärung sollten beide Gebäude hinsichtlich Nutzung, Kostenverteilung, Instandhaltung und Instandsetzung getrennt behandelt werden. Der Teileigentümer der Scheune sollte zu „beliebigen baulichen Veränderungen“ berechtigt sein.

Im Jahr 2013 riss der Teileigentümer die Scheune ab und errichtete an deren Stelle ein Einfamilienhaus. Das Grundbuchamt änderte auf Antrag die Eintragung von Teileigentum in Wohnungseigentum.

Daraufhin klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Nutzung des neu errichteten Gebäudes als Wohnraum zu unterlassen. Vor Amts- und Landgericht hatte die Klage zunächst auch Erfolg. Laut Landgericht widerspreche die Bezeichnung als Teileigentum einer Wohnnutzung. Eine solche sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil eine Nutzung zu Wohnzwecken mehr störe als die in der Teilungserklärung genannte Nutzung als Lager.

Der BGH sah das vorliegend anders und wies die Klage der Wohnungseigentümerschaft mit der Begründung ab, dass “die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender ist als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen” (BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19)

Bevor Sie sich aber jetzt freuen, dass Sie Ihr Teileigentum einfach so in Wohnungseigentum umwandeln können, müssen Sie jedoch beachten, dass der Bundesgerichtshof einige Voraussetzungen fordert.

Denn ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer, kann ein Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohneigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Änderungsvorbehalt enthalten. Einen solchen Vorbehalt gab es in dem hier entschiedenen Fall allerdings nicht.

Trotzdem hat der BGH entschieden, dass eine Wohnnutzung der Teileigentumseinheit ausnahmsweise deshalb zulässig sein kann, weil sie nicht mehr stört als die zulässige Nutzung des Teileigentums.

Ausgangspunkt bei der Prüfung ist also die Feststellung, ob die tatsächliche Nutzung mehr stört als die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene und zulässige.

Im vorliegenden Fall war die Nutzung zwar als „Lager“ bezeichnet, im Zweifel aber gibt die Bezeichnung keine Einschränkung der zulässigen Nutzung vor.

Gegen die Einschränkung, dass die Scheune ausschließlich als Lagerraum benutzt werden sollte, sprach zudem die eingeräumte „Ausbauberechtigung“ des Teileigentümers. Diese geht einerseits nicht so weit, dass auch der Umbau zu Wohnzwecken umfasst wäre, andererseits würde die Einräumung jedoch leer laufen, wenn die Einheit nach einer baulichen Veränderung weiterhin die Eigenschaft eines Lagerraums aufweisen müsste.

So die Anmerkungen des Bundesgerichtshofes.

Der damit jede Art Nutzung in der Teileigentumseinheit für unbedenklich angesehen hatte, die in einer Teileigentumseinheit zulässiger weise ausgeübt werden kann.

Auch das Wohnen in einer Teileigentumseinheit kann jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Einheit:

  •  räumlich abgrenzbar ist,
  • keine einschränkende Zweckbestimmung hat
  • die übrigen Einheiten in der Anlage dem Wohnen dienen.

Es kommt also auf die Verhältnisse in der konkreten Anlage an. In der hier entschiedenen Sache bestand die Anlage aus acht Einheiten, die dem Wohnzweck dienten.

Die Nutzung der Teileigentumseinheit muss in diesem Fall dann nicht auf die üblichen Geschäfts- oder Bürozeiten beschränkt sein, wie etwa bei einer Gaststätte, einem Sportstudio, einem SB-Waschsalon oder einem Co-Working-Space. Auch werden Publikumsverkehr und Geruchs- und Lärmimmissionen bei einigen zulässigen Nutzungen nicht geringer sein als bei einer Wohnnutzung.

Eine Wohnnutzung würde auch nicht zu höheren Kosten für die Gemeinschaft führen, weil die Gebäude laut Teilungserklärung insoweit getrennt behandelt werden sollen. Und schließlich können Unzuträglichkeiten aus einer gemischten Nutzung der Anlage nicht auftreten, weil es sich bei allen anderen Einheiten bereits um Wohnungen handelt.

Wenn Sie also beabsichtigen Ihre leere Gewerbefläche zukünftig zu Wohnzwecken zu nutzen, kann es sinnvoll sein, sich einmal genau die Teilungserklärung anzusehen, bevor Sie darauf warten, dass doch noch ein Gewerbemieter kommt, obwohl die Wohnungsmieter Schlange stehen.



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