Wohnungseinbruchdiebstahl – Entfällt die Wohnungseigenschaft nach dem Tod der Bewohner?

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Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 

Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Wohnungen sind dabei abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.

Verlust der Wohnungseigenschaft nach dem Tod der Bewohner? 

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) mit der Frage auseinander, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Angeklagte eine kreative Vorgehensweise einfallen lassen, um die Entdeckung seiner Wohnungseinbrüche zu vermeiden. Er beschloss, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Hierfür informierte er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle. Anschließend drang er in drei Fällen mitunter unter Unterstützung eines Mittäters in die Häuser von zuvor Verstorbenen ein, indem er die Fenster oder Terassentüren der jeweiligen Immobilien aufhebelte. Als er im letzten Tatobjekt auf vier sich versteckende Polizeibeamte traf, fand das Vorgehen des Angeklagten ein Ende.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden? 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Immobilien der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, obwohl die Häuser zu den Tatzeiten seit dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner unbewohnt waren.

Diese Voraussetzungen einer Wohnung seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie ihre Eigenschaft als Wohnung nicht.

Hierfür spreche zunächst der Wortlaut von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Begriff „Wohnung“ bezeichne eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit von gewöhnlich mehreren Räumen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei somit der Zweck der Stätte maßgebend, nicht deren tatsächlicher Gebrauch.

Auch die Gesetzessystematik würde dies stützen. Gemäß § 244 Abs. 4 StGB macht sich ein Täter strafbar, welcher in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht. Hierdurch habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will, da die sprachliche Betonung dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 4 StGB ansonsten nicht geboten gewesen wäre.

Auch der Sinn und Zweck des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB spreche für die Einbeziehung von unbewohnten Immobilien. Die Vorschrift soll das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Eine Verletzung dieser Rechtsgüter komme auch dann in Betracht, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen sind, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen, beispielsweise weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern.

Bei den Immobilien der Verstorbenen handelt es sich folglich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die ihre Wohnungseigenschaft nicht verloren haben. Der Angeklagte habe sich also wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.



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