Wohnungsräumung wegen Nichtzahlung der Miete durch einstweilige Verfügung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Vermieter hat nach Kündigung des Mietverhältnisses meist ein erhebliches Interesse an einer kurzfristigen Räumung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt. Die Verfahrensdauer einer Räumungsklage kann mehrere Monate, ja sogar Jahre dauern. Es stellt sich daher die Frage, ob eine kurzfristige Räumung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist.

§ 940a ZPO bestimmt, dass die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht (d.h. wenn der Nutzer die Räume eigenmächtig und -widrig in seinen Besitz gebracht hat) oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden darf. Eine Wohnungsräumung wegen Nichtzahlung der Miete im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher regelmäßig ausgeschlossen.

Die Norm des § 940a ZPO gilt jedoch nur für Wohnraummietverhältnisse. Bei Gewerbemietverhältnissen ist grundsätzlich eine Räumung über die einstweilige Verfügung möglich, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 940 ZPO). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch die Weiternutzung durch den Mieter ein außerordentlicher, über das Übliche hinausgehender Verschleiß eintreten würde. Die Anforderungen sind aber hoch anzusetzen, da sonst die Vorwegnahme der Hauptsache droht.

Für Fragen rund ums Mietrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema