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„Wonder Woman“: Waldorf Frommer Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend den Film „Wonder Woman“ zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor.

„Wonder Woman“ ist ein Fantasyfilm aus dem Jahr 2017. Der Film dreht sich um Diana, alias Wonder Woman, welche als Kämpferin, abgeschottet vom Rest der Welt, ausgebildet wurde. Als sie erfährt, wie es in der Welt tatsächlich zugeht und welche Probleme dort herrschen, setzt sie alles daran, die Welt zu retten.

In dem Film zu sehen sind unter anderem Gal Gadot, Chris Pine, Robin Wright, Connie Nielsen und Danny Huston.

Abmahnung erhalten – Erster wichtiger Punkt, den Sie beachten sollten:

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie sich von dem Abmahnschreiben nicht einschüchtern.

Der Vorwurf

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und den oben genannten Film über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Die Kanzlei macht folgende Forderungen geltend:

  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 915,00

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen, sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Gibt es auch dem Abgemahnten gegenüber unbegründete Abmahnungen, sodass dieser nicht grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet ist?

Ja!

Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung dem Abgemahnten gegenüber begründet, haben Sie der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie.

Aber: Abmahnungen sind oftmals dem Abgemahnten gegenüber unbegründet!

Der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses ist dann nicht verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch den Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, ergibt sich ebenfalls, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich die Personen benennen muss, die generell Zugriff zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben. Er muss somit nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln und benennen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen.

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
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Ihre Kanzlei Brehm


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