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WSW Wohnsachwerte eG: Die Rückforderungsansprüche der Arbeitnehmer - Jetzt VL - Leistungen zurückfordern!

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Immer häufiger melden sich bei uns Arbeitnehmer, welche niemals einen Vertrag weder handschriftlich noch elektronisch abgeschlossen haben wollen mit der WSW. Es erhärtet sich der Verdacht, das über die Webseite Förderhelden schlichtweg nur Interessenbekundungen provoziert und hierbei Namen und Anschriften von Interessenten und deren Arbeitgebern abgefragt wurden. 

In der Folge meldete sich dann die WSW bei den Arbeitgebern, wonach der Arbeitnehmer angeblich eine Sparanlage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz abgeschlossen hätte. Danach führten die Arbeitgeber ahnungslos & leichtfertig monate- und jahrelang die erwünschten Beträge von bis zu € 72,5/ Monat ab. 

Unterstellt, es liegt tatsächlich kein Vertragsverhältnis  zwischen Arbeitnehmer und Genossenschaft vor liegen die Fälle hier wie folgt: 

1. Die  Genossenschaft hat nicht durch eine Leistung des Arbeitnehmers etwas erlangt, weil der Leistungsbegriff eine bewusste Vermögensverschiebung darstellt. Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB – also im Rahmen der Leistungskondiktionen – meint jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188; BGH NJW 04, 1169). 

2. Aus deren Sicht war dies jedoch auch keine Leistung des Arbeitgebers, da die Arbeitgeberanteile grundsätzlich freiwillig sind. Arbeitgeber sind nur dazu verpflichtet bis zu € 870 vom Nettoentgelt des Arbeitnehmers an VL- Leistungen abzuführen. Arbeitsvertragliche oder tarifliche Verpflichtungen eigene Anteile beizusteuern waren der Genossenschaft unbekannt

3. Zwischen den Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern liegen auch keine Leistungsbeziehungen vor, weil die Arbeitgeber keine  Weisungen von den Arbeitnehmern bekommen hatten.   Sie vorenthalten den Arbeitnehmern Teile ihrer vertraglichen Arbeitsentgelte und führ(t)en diese wegen angeblicher VL - Anlagen ab, die gar nicht existieren.  

Folge ist, dass die Arbeitnehmer gegen die Genossenschaft bereicherungsrechtliche Ansprüche haben nach § 812 Abs.1 S.1, Variante 2 BGB wegen Bereicherung in sonstiger Weise.

Deren Konten sind jedoch gesperrt und ist diese Genossenschaft derzeit handlungsunfähig.

Erfreulicher Weise haben die Arbeitnehmer jedoch

auch

Ansprüche wegen nicht ausgezahlter Nettolöhne gegen ihre Arbeitgeber, weil diese grundlos Anteile vom Nettoentgelt vorenthielten und ohne Erfüllungswirkung woanders hin zahlten.

Handlungsoptionen 

Was ist nun zu tun?

Wir prüfen Ihre Dokumente (Lohnscheine, Post von der WSW, Fragebogen von der Kripo) vor Mandatserteilung kostenfrei!  Für Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an

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