Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutzversicherer ausziehen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ 

Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen sogenannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe.

Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen.

Rechtsanwalt Michael Rudnicki


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Rudnicki

Beiträge zum Thema