Würgen aus Eifersucht

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Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung ist im § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und stellt eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung aus § 223 Abs. 1 StGB dar. Damit eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB vorliegt, muss also zum einen der Grundtatbestand (§ 223 StGB) verwirklicht sein und zum anderen eine der fünf im § 224 Abs. 1 StGB genannten Begehungsweisen gegeben sein.

Eine das Leben gefährdende Behandlung

Eine dieser Begehungsweisen ist die das Leben gefährdende Behandlung, die  in Nummer fünf des § 224 Abs. 1 StGB geregelt ist. Dort heißt es:

„Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt dann vor, wenn die Verletzungshandlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Eine abstrakte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung reicht nach herrschender Meinung also aus.

Angeklagter würgt Ehefrau

Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 206/21) musste sich in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 mit der gefährlichen Körperverletzung aus § 224 Abs. 1 StGB beschäftigen. Im vorliegendem Fall ging der Angeklagte zum Bett, in welchem die Geschädigte lag, und drückte mit seiner Hand fest an ihren Hals, sodass sie aufwachte und an Atemnot litt. Daraufhin drohte er ihr damit, sie weiter zu würgen, bis sie stirbt, und befragte sie zu außerehelichen Sexualkontakten.

Würgen - gefährliche Körperverletzung?

Das Landgericht Wiesbaden verklagte den Angeklagten dafür unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für den Bundesgerichtshof ist diese vorliegend jedoch nicht gegeben. Festes Würgen kann zwar eine das Leben gefährdende Behandlung begründen, jedoch reicht dafür nicht jedes würgen aus. Es muss vielmehr nach Dauer und Stärke abstrakt geeignet sein, das Leben zu gefährden. Dafür sind Umstände wie starke Würgemale oder der Bruch des Kehlkopfknorpels entscheidend, die hier nicht vorliegen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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