Wüstenrot kündigt am 19.11.2015 weitere Bausparverträge - LG Stuttgart: Kündigung unwirksam

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Obwohl das Landgericht Stuttgart und vorher bereits das Amtsgericht Ludwigsburg als jeweils erstinstanzlich zuständige Gerichte am Sitz der Wüstenrot Bausparkasse klagenden Bausparern Recht gegeben haben, die sich gegen die Kündigung ihrer Verträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Wehr gesetzt hatten, kündigt die Wüstenrot Bausparkasse (aktuell mit Schreiben vom 19.11.2015) weiterhin nicht vollbesparte Bausparverträge. Ganz offensichtlich spekuliert die Bausparkasse darauf, dass genügend Bausparer die Kündigung widerstandlos hinnehmen.

Bausparern kann geraten werden, sich gegen die Kündigungen zur Wehr zu setzen. Nach den Erfahrungen der Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die vor dem Amtsgericht Ludwigsburg bereits eines der ersten Urteile gegen die Wüstenrot Bausparkasse erstritten haben, stehen die Chancen von Bausparern der Wüstenrot Bausparkasse durchaus gut, sich erfolgreich gegen die Kündigung der Verträge zu wehren. Nach den Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte zeigt sich die Bausparkasse auch durchaus vergleichsbereit, um ein längeres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. So lassen sich auch kurzfristig finanziell vorteilhafte Lösungen erreichen. Insbesondere Bausparer, die eine Rechtsschutzversicherung besitzen, sollten einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Abwehr von Kündigungen beauftragen.

Folgende Gerichte haben bereits zu Gunsten der Bausparer entschieden:

Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15)

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 126/15)

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015 (Az. 12 O 110/15)

Die Gerichte haben unter anderem entschieden, dass sich die Bausparkasse schon grundsätzlich nicht auf den Kündigungsgrund nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann, da diese Vorschrift dem Schutze des schwächeren, nicht zinsbestimmenden Vertragspartners dient. Außerdem liegt kein „vollständiger Empfang“ im Sinne des §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor einer Vollbesparung vor, so dass es auch an den Kündigungsvoraussetzungen der Norm selbst mangelt.

Betroffene Bausparer können sich unverbindlich an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte wenden. Wir vertreten Bausparer deutschlandweit gegenüber allen Bausparkassen.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Rechtsanwalt Simon Bender



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