Zählt die Lebensversicherung beim Pflichtteilsrecht mit?

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Eine häufig auftretende Frage für den Pflichtteilsberechtigten ist, wie eine Lebensversicherung bei der Berechnung der eigenen Pflichtteilsansprüche berücksichtigt wird.

Tatsächlich gehört, wenn ein Dritter begünstigt worden ist, der Anspruch aus der Lebensversicherung nicht zum Nachlass. Im Rahmen der Pflichtteilsansprüche werden entsprechende Lebensversicherungen somit nicht einbezogen. Allerdings können über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auch Schenkungen berücksichtigt werden.

Nach § 2325 BGB werden verschenkte Werte dem Nachlass hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann insoweit einen erhöhten Pflichtteil geltend machen, die Pflichtteilsergänzung.

Diese Regelung sorgt häufig für die Berücksichtigung einer Lebensversicherung bei der Berechnung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Denn derartige Lebensversicherungen stellen eine Schenkung dar. Stirbt der Versicherte, kassiert ein Dritter die Versicherungssumme. Der Begünstigte wird über das Bezugsrecht bestimmt.

Bei den meisten Lebensversicherungen besteht die Möglichkeit, das Bezugsrecht zu widerrufen. Selbst kurz vor dem Tod kann also ein Wechsel des Bezugsrechts erfolgen. Ist dies der Fall, kann der Versicherte dann selbst auf dem Strebebett noch bestimmen, wem die Versicherungssumme zugewendet werden soll. Und aus diesem Umstand folgt, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, weil die Schenkung erst mit dem Tod erfolgte.

In welcher Höhe eine Berücksichtigung erfolgt, ist allerdings umstritten. Während in der Vergangenheit regelmäßig die Beiträge, die in die Versicherung eingezahlt worden sind, als maßgeblich angesehen worden sind, geht es nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung heute um den tatsächlichen Wert. Und dieser ist seitens des Bundesgerichtshofs mit dem Rückkaufswert als maßgebliche Größe für den Regelfall bestimmt worden. Zwar kommt im Einzelfall auch ein höherer Wert, der sogenannte Veräußerungswert, infrage. Dieser höhere Wert müsse sich aber objektiv nachweisen lassen. Und hier setzt der Bundesgerichtshof enge Grenzen.

Haben Sie Fragen zur Berücksichtigung von Lebensversicherungen? Oder haben Sie Fragen zur Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs? Gerne beantworten wir Ihre Fragen oder vertreten wir Ihre Interessen in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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