Zahl der Ombudsmannverfahren weiterhin hoch – Gefahr der Verjährung trotz Güteantrag

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Die Anzahl der Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken liegen nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken im Jahr 2013 über dem Niveau vor der Finanzkrise. Zwar ist die Zahl der Beschwerden insgesamt seit 2011 wieder rückläufig. Mit 6.551 Beschwerden im Jahr 2013 liegt der Wert allerdings über denen von 2009 und 2010. Der Schwerpunkt der Anliegen der Bankkunden betrifft überwiegend immer noch das Wertpapiergeschäft (36,5 %). In den meisten Fällen betraf dies den Vorwurf fehlerhafter Beratung insbesondere bei Schiffs- und Immobilienfonds. Hingegen hat die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Krediten deutlich zugenommen. Waren im Jahr 2009 noch 1.072 Beschwerden wegen Krediten eingegangen (16,5 %), beliefen sich diese im Jahr 2013 auf 2.354 (35,9 %). Gegenstand dieser Beschwerden sind häufig Widerrufe von Krediten, der Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung oder die von Kunden zurückgeforderten Bearbeitungsentgelte für Kredite. Der Ombudsmann privater Banken steht Verbrauchern zur Schlichtung bei Auseinandersetzungen mit der Bank zur Verfügung. Da der Ombudsmann nicht befugt ist, Beweisaufnahmen durchzuführen, werden viele Beschwerden nicht entschieden. Im Jahr 2013 waren dies 1.894. Der Schlichtungsspruch ist für die Banken laut Verfahrensordnung verbindlich, wenn der Streitwert der Angelegenheit unter EUR 5.000,00 bleibt.

Verjährung trotz Güteantrags

Viele Verbraucher sind der Meinung, dass schon der Umstand, dass ein Ombudsmannverfahren eingeleitet wird, die Verjährung ihrer möglichen Ansprüche hemmt. Mittlerweile haben jedoch verschiedene Gerichte entschieden, dass dies nicht ohne weiteres der Fall ist. Vielmehr muss der Antragsteller, zum Beispiel im Fall von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, konkret angeben, auf welche Beratungsfehler bzw. Pflichtverletzungen er seinen Anspruch stützt (siehe dazu z.B. LG Berlin • Urteil vom 23. Oktober 2013 • Az. 10 O 43/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 84/12; LG Frankfurt, Urteil v. 08.11.2013, Az.: 2-25 O 235/13). Für nicht oder nicht konkret genug benannte Pflichtverletzungen soll nach Ansicht der Gerichte keine Hemmung der Verjährung eintreten.

Es kann daher vor Einreichung eines Güteantrages oder eines Antrags auf Einleitung eines Ombudsmannverfahrens zur Hemmung der Verjährung angeraten werden, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der eigenen Ansprüche und mit der Formulierung des Güteantrages zu beauftragen, um die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zu erreichen und gleichzeitig durch eine fundierte Argumentation eine positive Entscheidung der Gütestelle zu erreichen.

Gerne stehen Ihnen die auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte GbR für eine Vorprüfung und Einreichung von Güteanträgen zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Simon Bender

 



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