Zahnarzt Bewertungsportal hat Recht zur Löschung – ohne Anhörung des Betroffenen

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Landgericht München I entscheidet mit Urteil vom 16.04.2019

Sachverhalt

Folgendes war passiert: Die Arztpraxis von Dr. Carlo Schlau aus Lüneburg (Name und Ort fiktiv) lief in letzter Zeit nicht gut. Im Rahmen von Sparmaßnahmen kündigte er sein Premium-Paket auf einem Portal, auf dem sein Profil unter anderem zur Bewertung online gestellt war. Zeitnah seiner Kündigung, aber innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages wurden zehn seiner Bestnoten gelöscht. Danach rutschte seine Wertung von 1,5 auf 1,6.

Dr. Schlau ist ohnehin misstrauisch gegenüber den Providern von Internetportalen und will sich dies nicht gefallen lassen. Er meint, er sei unter anderem in seinen Grundrechten verletzt und jedenfalls hätte man ihn vor der Löschung anhören müssen. Darüber hinaus sei es doch seltsam, dass nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung zeitnah „zufällig“ seine Daten überprüft wurden. Es habe sich dem Anschein nach um eine Art Racheaktion gehandelt. Weiter verlangt der Arzt die Offenlegung der Überprüfungsmechanismen.

Bewertungsportal meint, es sei zur alleinigen Überprüfung berechtigt

Die Sache kommt vor Gericht. Dort erklären Vertreter des Bewertungsportals, man mache gelegentlich Stichproben und so habe man auch in diesem Fall die Bewertungen überprüft und bei zehn der Bewertungen, die ihn mit „sehr gut“ bewertet hatten, konnte deren Validität leider nicht bestätigt werden und so wurden sie gelöscht. Zu einer Offenlegung des Algorithmus, der zur Überprüfung der Eintragungen herangezogen werde, seien sie nicht verpflichtet. So haben die Portalbetreiber ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetzen, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden. Daher seien sie ihren Verpflichtungen ausreichend nachgekommen.

Landgericht entscheidet keine Offenlegung von Prüfmechanismen

Das Landgericht München (Endurteil v. 16.04.2019 – 33 O 6880/18) gab den Portalbetreibern Recht. Es sei gut vorstellbar, dass manche Bewertungen gefakt seien.

Dazu führt das Landgericht weiter aus: Für eine effektive Bekämpfung dieser Täuschungsversuche sei es unabdingbar, dass die Beklagte ihre konkreten Kriterien zur Erkennung von Fake-Bewertungen bzw. Manipulationen nicht offenlege. Denn anderenfalls würden Ärzte und insbesondere auch auf die Abgabe von Bewertungen spezialisierte Agenturen sofort ihre Handlungsweisen anpassen, so dass eine Bekämpfung von Fake-Bewertungen erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werden würde. Bei der Prüfung von verdächtigen Bewertungen orientiere sich die Beklagte an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, welche dieser für von Ärzten initiierte Prüfungen vorgegeben habe.

Insofern habe der BGH im Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) klargestellt, dass Bewertungen zu löschen seien, wenn der Verfasser auf eine Bitte um Stellungnahme zu einer Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung nicht reagiere. Den gleichen Maßstab wenden die Portalbetreiber bei der SMS-Prüfung und den nachfolgenden Versuchen der Verifikation einer Bewertung an.

Kein Anspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB

Das Landgericht führt weiter aus: Ein Anspruch auf Wiederveröffentlichung der zehn Nutzerbewertungen ist nicht aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Es bestand zwischen den Parteien zwar eine Vereinbarung. Gegenstand dieses Vertrags war ausdrücklich nur die Ausgestaltung des Profils des Arztes auf dem Bewertungsportal der Beklagten, nicht aber die von Dritten im Hinblick auf den Kläger abgegebenen Bewertungen.

Die Portalbetreiber hätten zuvor den Hinweis „Bitte beachten Sie: Ein Premium-Paket hat keinen Einfluss auf Ihre Bewertungen oder auf die Position Ihres Profils in der j…-Ärzteliste“ gegeben und damit klargemacht, dass die Buchung eines Premiumpakets keinerlei Auswirkungen auf den Umgang mit den Bewertungen hat. Der Umgang mit den Bewertungen Dritter wurde daher – der von den Portalbetreibern angestrebten Neutralität ihres Bewertungsportals Rechnung tragend – explizit aus dem Vertragsverhältnis „Premiumpaket Gold“ ausgeklammert.

Diesem Umstand ist aufgrund der Tatsache, dass er nach dem Inhalt des Vertrags für die Portalbetreiber wesentlich ist und dazu auf objektiv verständlichen Erwägungen beruht, bei der Bestimmung von Umfang und Reichweite der gesetzlichen Schutzpflichten hinreichend Rechnung zu tragen. In der Konsequenz kann dieser Umstand in der vorliegenden Konstellation nicht Gegenstand der Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sein. Ein vertraglicher Anspruch scheide von vornherein aus.

Deliktischer Anspruch aus Verletzung von Grundrechten?

Auch hier sieht das Landgericht keinen Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Wiederveröffentlichung der Nutzerbewertungen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist in der Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Es handelt sich um einen offenen Auffangtatbestand, der eine sonst bestehende Lücke schließen soll. Vorausgesetzt wird ein betriebsbezogener Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich. Inhalt und Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich aber, entsprechend der Natur als offener Tatbestand, erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphären (st. Rspr., vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 823 Rdnr. 133; BGH NJW 1983, 812; BGH NJW 1998, 2141). Der Schutz des Betriebsinhabers gegen Beeinträchtigungen, der auch auf Art. 12 GG gründet, soll die ungestörte rechtmäßige Betätigung und Entfaltung eines funktionierenden Betriebs im Wirtschaftsleben sichern. Er umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den Betrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt und damit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht, also nicht nur den Bestand des Betriebs, sondern beispielsweise auch einzelne Erscheinungsformen, Geschäftsideen und Tätigkeitskreise, Kundenstamm und Geschäftsbeziehungen, Know-how und Goodwill. Geschützt sind im Falle eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Berufstätigkeit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, wie etwa Ärzte und Zahnärzte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 823 Rdnr. 134). Doch selbst wenn die Grundrechte tangiert sind, ist ferner eine Schadensgefahr erforderlich, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1998, 2141; BGH NJW 1985, 1620). Mangels einer relevanten Schadensgefahr für den Arzt besteht aber kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen.

Anhörung ist nicht notwendig vor Löschung

Eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Kläger vor der Löschung der in Rede stehenden Bewertungen nicht angehört hat. Denn es ist Sache des Verfassers einer Bewertung, diese gegenüber der Beklagten zu verifizieren, und nicht des bewerteten Arztes, der für den Inhalt einer ordnungsgemäß abgegebenen Bewertung nicht verantwortlich ist. Daher scheide die Verpflichtung des Portalbetreibers zu einer vorherigen Anhörung des Betroffenen aus.

Landgericht führt die Rechtsprechung des BGH spiegelbildlich fort

In der vieldiskutierten Jameda-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13), bei dem die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Löschung von Bewertungen verneint wurde, wird damit fortgeführt. Ein Anspruch auf Löschung von Bewertungen, wie im Fall, der mit Urteil vom 20.02.2018 vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Az. VI ZR 30/17), sei nur dann gegeben, wenn beispielsweise zahlende Ärzte mit Premium-Pakt bevorzugt behandelt würden.

Aussicht und Kritik

Nach Geltung der DS-GVO sollten sämtliche Entscheidungen der Gerichte noch einmal gründlich darauf untersucht werden, ob danach eine solche Entscheidung immer noch dem Recht entspricht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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