Zerrüttung im Mietverhältnis - rechtlich wie die Zerrüttung einer Ehe ?

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Im Scheidungsrecht gilt das Zerrütungsprinzip.
Kann man dies auch auf andere Vertragsverhältnisse übertragen?

1. Zerrütungsprinzip im Scheidungsrecht
Im Scheidungsrecht spielt das  Zerrüttungsprinzip eine entscheidende Rolle. Es besagt, dass eine Ehe nur dann geschieden werden kann, wenn sie unwiderruflich gescheitert  ist. Anders als beim früheren Schuldprinzip, bei dem das Verschulden eines Ehepartners relevant war, ist die Schuld-frage heute nicht mehr ausschlaggebend. Stattdessen wird die Ehe als gescheitert angesehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist und ein Wiederaufleben nicht zu erwarten ist. Das Trennungsjahr  dient als Nachweis für die Zerrüttung der Ehe.

2. Zerrütungsprinzig im Vertragsrecht
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte in seiner Entscheidung vom 29.11.2023 – VIII ZR 211/22 über eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 (1) BGB zu entscheiden.
Ein langjähriger Streit zwischen Mietern und Vermietern führte zu einer fristlosen Kündigung. Die Vermieter behaupteten, die Mieter hätten die Hausordnung nicht eingehalten, Mülltonnen falsch befüllt und sich rassistisch über Ausländer geäußert.

Die Mieter hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten. Im Wohnraummietrecht reicht eine Zer-rüttung des Mietverhältnisses allein grundsätzlich nicht aus, um dem Mieter fristlos zu kündigen. Der BGH hatte das im Gewerbemietrecht schon seit geraumer Zeit so anerkannt und überträgt diese Grundsätze jetzt auch für die Vermietung von Wohnraum – hier war das Thema bislang umstritten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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