Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen – Wie verhalte ich mich richtig?

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Wer nicht gerade in flagranti von der Polizei bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt wird (Lasermessung, Handyverstoß etc.), soll von der Bußgeldstelle vor Erlass eines Bußgeldbescheides angehört werden. Das geschieht in der Regel schriftlich.

Die Bedeutung einer solchen Anhörung wird oft missverstanden. Sie ist keinesfalls die Aufforderung, zum Vorwurf Stellung zu beziehen und schon gar nicht die Eröffnung einer munteren Diskussion mit der Bußgeldstelle. Vielmehr geht es nur darum, dem Betroffenen bekannt zu machen, dass ihm eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Erst dieser Vorwurf macht einen Bürger zum Betroffenen (so nennt man den „Angeklagten" im Bußgeldverfahren). Natürlich soll er dann auch Gelegenheit bekommen, sich zum Vorwurf zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet. Er darf den Brief ignorieren und weiter abwarten. Für das Bußgeldverfahren hat die Anhörung weitreichende Bedeutung. Beispielsweise kann sie zur Unterbrechung der Verjährung führen. Dazu aber an anderer Stelle mehr.

Wenn sich jemand nach Erhalt einer Anhörung gegenüber der Bußgeldstelle äußert, wird dort geprüft, ob die Angaben geeignet sind, den Vorwurf zu entkräften. Ist der Sachbearbeiter der Meinung, dass dies nicht der Fall ist, wird er einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Bußgeldstelle ist nicht verpflichtet, den Betroffenen vorher noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie seine Argumente für unbeachtlich hält. Vor allem im Verwarnungsgeldverfahren (Parkverstöße) sollte man diese Verfahrensweise der Behörde bedenken. Wer meint, den Vorwurf entkräften zu können, sollte sich hier recht sicher sein. Anderenfalls verteuert sich der Verstoß von vielleicht nur 15,00 EUR um die Gebühren und Zustellkosten des Bußgeldbescheides (23,50 EUR).

Nicht jeder Brief der Bußgeldstelle hat aber den Charakter einer Anhörung. Oft steht im Betreff die Bezeichnung Zeugenfragebogen oder Zeugenbefragung. Im Text folgen dann zwar Angaben zur Tat; unklar ist zu diesem Zeitpunkt für die Bußgeldstelle aber noch, wem sie vorzuwerfen ist. Einen Zeugenfragebogen bekommt der Halter, wenn klar ist, dass er den Verstoß nicht begangen haben kann. Wann besteht aber für die Behörde diese Klarheit?

Es geht in diesen Fällen in der Regel um Ordnungswidrigkeiten, die per Foto oder Video festgestellt werden, ohne dass der Betroffene gleich angehalten und kontrolliert werden kann. Bei der Auswertung des Filmmaterials wird in die Bußgeldsoftware das Kennzeichen des Fahrzeuges, das Geschlecht des Fahrers und der Fahrzeugtyp (jeweils soweit erkennbar) eingetragen. Über das Kennzeichen des Fahrzeuges wird anschließend mit einer Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg der Halter ermittelt. Das geschieht vollautomatisch über Nacht. Die Antwortdaten werden genauso automatisch in die Bußgeldsoftware übernommen. Handelt es sich nun beim Halter um eine natürliche Person und entspricht sein Geschlecht der Vorgabe der Auswertung des Bildes, bekommt er einen Anhörungsbogen. Weicht das Geschlecht ab oder ist der Halter eine juristische Person (GmbH etc.), wird eine Zeugenbefragung verschickt. Selten kommt es noch vor, dass die von der Bußgeldstelle verwendete Software diese Unterscheidung nicht vorsieht und immer ein Anhörungsbogen verschickt wird. Dann hat dieser Brief, wenn er an eine juristische Person geht, tatsächlich den Charakter einer Zeugenbefragung.

Hält man nun einen Brief einer Bußgeldstelle in den Händen, sollte man vor einer Anwaltsbeauftragung genau prüfen, um was es sich handelt. Zunächst ist natürlich von Bedeutung, wer der Adressat des Briefes ist. Befragt oder angehört wird schließlich nur dieser, auch wenn er nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen ist. Besondere Bedeutung kommt dieser Frage im Zusammenhang mit einer eventuellen Rechtschutzversicherung zu. Nur dann, wenn einer versicherten Person ein Verstoß vorgeworfen wird, ist der Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung eingetreten. Vorher können von der Versicherung Anwaltskosten für eine Beratung nicht übernommen werden, auch wenn der tatsächliche Fahrer versichert ist. Es kommt hierfür nur auf den formalen Akt des behördlichen Vorwurfes an.

Grundsätzlich nicht versichert ist man, wenn man einen an den Arbeitgeber oder die eigene Firma gerichteten Zeugenfragebogen in den Händen hält. In diesen Fällen gibt es bei der Behörde grundsätzlich immer noch keinen eindeutigen Betroffenen, so dass in der Rechtsschutzversicherung auch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Die anwaltliche Beratung, die darauf abzielt, den Vorwurf vom Mandanten abzuwenden, kann daher nicht versichert sein. Folge: Der Mandant zahlt selbst!

Die Praxis vieler Firmen, einen solchen Zeugenfragebogen an den vermeintlichen Fahrer weiter zu geben, damit sich dieser selbst drum kümmert, ist für Fahrer und Firma gleichermaßen ungeschickt. Der Fahrer, der die Frage nach dem Fahrer beantworten muss, kann hier nur seine eigenen Daten als Absender einsetzen und muss diese Aussage zudem noch unterschreiben. Die Firma gibt den an sie gerichteten Brief aus den Händen und weiß nicht, was weiter damit geschieht. Der Fahrer, der antwortet, verzichtet weitgehend auf eine häufig bestehende Verteidigungschance, nämlich das Problem für Verfolgungsbehörde, ihn identifizieren zu können. Antwortet der Fahrer nicht oder fängt er nachvollziehbar, um den Vorwurf abzuwehren, an, das weitere Verfahren in der Behörde zu behindern, riskiert die Firma (und nicht der Fahrer!), eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage verpasst zu bekommen. Wird dann das Fahrtenbuch, das anders als ein steuerliches Fahrtenbuch zu führen ist, nicht ordnungsgemäß geführt, droht dem Halter eine Punkteeintragung in Flensburg.

In diesen Fällen ist daher im Interesse des Fahrers und des Halters dem Halter immer zu empfehlen, den Fragebogen selbst zu beantworten und anzugeben, wem der Wagen überlassen worden war. Nicht notwendig ist es, mitzuteilen, wer nach der Vermutung des Halters der tatsächliche Fahrer zur Tatzeit war. Letzteres dürfte dem Halter meist auch schwer fallen, weil er zur Tatzeit nicht neben dem Fahrer gesessen haben wird. Er ist auch nicht verpflichtet, aufgrund eines Fotos der Behörde die Ermittlungsarbeit abzunehmen.

RA Klaus Kucklick

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

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