Zu schnell unterwegs: Radfahrer trifft Mitverschulden
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[image]Fährt ein Radfahrer zu schnell sowie zu nahe an der Mittellinie und erschrickt angesichts eines plötzlich entgegenkommenden Busses so sehr, dass er stürzt, trägt er Mitschuld am Unfall und muss den Schaden selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.
Ein Radfahrer fuhr in einer abschüssigen Linkskurve unangemessen schnell und außerdem zu nahe an der Mittellinie. Als ihm ein Bus entgegenkam, den er aufgrund der Kurve erst sehr spät sah, erschrak er so sehr, dass er beim Bremsen die Kontrolle über das Rad verlor und letztendlich stürzte. Da der Busfahrer nicht nur verkehrsgerecht auf der rechten Seite gefahren war, sondern auch schnell reagierte und bremste, wurde ein Zusammenstoß verhindert.
Vor Gericht hatte die Klage des Radfahrers keinen Erfolg. Zwar ginge von jedem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus, aufgrund der der Fahrzeughalter stets zur Haftung für Unfälle herangezogen werden kann, auch wenn kein direkter Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Unfall besteht. Aber nach Meinung der Richter trete in diesem Fall die Betriebsgefahr deutlich zurück. Denn der Radfahrer trägt erhebliche Mitschuld an dem Unfall, da er mit unangepasster Geschwindigkeit und zu nahe an der Mittellinie fuhr.
Die Richter stellten zudem fest, dass der Sturz des Radfahrers aus Sicht des Busfahrers nicht abwendbar gewesen sei. Das sei bei der Abwägung hinsichtlich der Schuldfrage unbedingt zu berücksichtigen, weshalb die Betriebsgefahr deutlich zurücktrete.
Der Radfahrer musste schließlich den Schaden in voller Höhe selbst tragen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.10.2010, Az.: 13 U 46/10)
(HEI)
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