Zugang einer Kündigung des Arbeitgebers an Ehegatten außerhalb der Wohnung

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Kündigungen entfalten als empfangsbedürftige Willenserklärungen ihre Wirksamkeit erst, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugegangen sind. Sie sollten daher unbedingt nachweisbar zugestellt werden, da sonst unter Umständen bei fehlendem Nachweis und Bestreiten des Empfangs die Beendigungswirkung nicht erreicht wird. Dies gilt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern generell für alle Kündigungen. Der Kündigende ist im Streitfall beweispflichtig, dass die Kündigung ihren Empfänger erreicht hat. Das Risiko der Übermittlung und des Zuganges trägt der Kündigende allein.

Darf ein Arbeitgeber nun die Beendigungskündigung für ein Arbeitsverhältnis dem Ehegatten des Arbeitnehmers übergeben und dies zudem an einem Ort außerhalb der ehelichen Wohnung?

Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit seinem Urteil (6 AZR 687/09) am 09.06.2011 bejaht. Eine arbeitgeberseitige Kündigung muss im Sinne des Empfangs so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vom Inhalt der Sendung Kenntnis erlangen kann.

So hat das Bundesarbeitsgericht bereits seit langem die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsschreiben auch einer Person übergeben werden kann, die mit dem Empfänger in einer gemeinsamen Wohnung lebt und nach seiner Reife und seinen Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Empfänger weiterzuleiten bzw. auszuhändigen. Aber darf dies auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen?

Im entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach einer Auseinandersetzung und nachdem die Klägerin der Arbeitsplatz verlassen hatte noch am selben Tage und zwar am 31.01.2008 ordentlich zum 29.02.2008 und übergab das Kündigungsschreiben per Boten dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz (Baumarkt) am Nachmittag desselben Tages.
Dieser vergaß das Schreiben zunächst und ließ es an seinem Arbeitsplatz liegen. Er übergab es der Klägerin erst am 01.02.2008, weshalb die Klägerin die Auffassung vertrat, die Kündigung habe sie nicht rechtzeitig erreicht, sodass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2008 statt zum 29.02.2008 enden könne.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Klägerin stattgegeben, das Landesarbeits-gericht hat sie abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Revision bei dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die Bundesarbeitsrichter sahen in dem Ehemann der Klägerin nach der Verkehrsanschauung einen Empfangsboten, bei dem nach normalen Umständen davon ausgegangen werden konnte, dass er das in Empfang genommene Schreiben nach seiner Rückkehr von der Arbeit in die eheliche Wohnung an die Klägerin weiterleitet. Der Ort der Übergabe des Schreibens, mithin der Baumarkt, in dem der Ehegatte der Klägerin arbeitete, spiele dabei keine Rolle.

Für Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke gern zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.


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