Zugewinnausgleich bei freiberuflicher Praxis

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Grundsätzlich ist auch der „Goodwill” einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - XII ZR 40/09)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.02.2011 darüber entschieden, ob und wie der Wert einer freiberuflichen Praxis in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Gemeinschaftspraxis.

Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist dabei das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei der Bemessung dieses Wertes ist weder allein auf den Umsatz abzustellen, noch erfolgt die Bewertung nach dem reinen Ertragswertverfahren. Vielmehr hat die Bemessung nach der modifizierten Ertragswertmethode zu erfolgen, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt. Der zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schließt dabei den vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht. Der objektive Wert eines Unternehmens ist allerdings nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt. Vielmehr ist daneben auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht. Diese Grundsätze sind auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen anzuwenden, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können. Der neben dem Substanzwert vorhandene Goodwill gründet sich dabei auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Mit dem Goodwill bezahlt nämlich der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilinhabers zu übernehmen und auf den vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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