Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung – Ehevertrag – was ist sinnvoll?

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Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung  –  Ehevertrag – was ist sinnvoll?

Grundsätzlich liegt die Scheidungsrate bei ca. 36 % und nach 5-9 sowie 11-14 Jahren lassen sich die meisten Ehepaare wieder scheiden.

Wie kann man sich vor der Eheschließung vorbereiten, sodass es im Ernstfall einer Ehescheidung nicht zu einem Rosenkrieg kommt?

Sich Gedanken über das Güterrecht zu machen bevor die Ehe eingegangen wird, ist sinnvoll.

Dafür ist zunächst ein Blick auf die einzelnen Varianten des Güterrechts zu werfen:

Güterrecht bezeichnet das Recht, welches Zurechnungen über Vermögensgegenstände für Ehegatten regelt. Zu unterscheiden sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft, die Wahl-Zugewinngemeinschaft und ein Ehevertrag.

Im Einzelnen heißt das:

Die Zugewinngemeinschaft ist die Form, welche gesetzlich gilt, wenn das Ehepaar nichts anderes wählt. Die Zugewinngemeinschaft tritt dann kraft Gesetzes ein. Dieser Güterstand regelt gemäß der §§1363 ff. BGB, dass im Falle der Scheidung ein Anfangsvermögen auf den Stichtag der Eheschließung berechnet wird für jeden Ehegatten und zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Endvermögen berechnet wird, ebenfalls für jeden Ehegatten. Danach lässt sich dann der Zugewinn eines jeden Ehegatten berechnen, der über die Ehejahre erzielt wurde. Diese Zugewinne werden ins Verhältnis gesetzt und bei einem Überschuss wird dann hälftig ausgeglichen (Halbteilungsgrundsatz). Weiterungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind noch der Versorgungsausgleich, welcher in Bezug auf die Ehescheidung durchgeführt werden sollte.

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Zugewinnausgleich den Zweck, dass ein Ehegatte, welcher sich zuhause zur Kindeserziehung und Haushaltsführung betätigte, nicht im Alter schlechter dastehen sollte, als ein Vollzeit berufstätiger Ehegatte. Der Zugewinn und Versorgungsausgleich dient damit der wirtschaftlichen Absicherung des finanziell schlechter gestellten Ehegatten. Doch aufgrund des Wandels der Gesellschaft, dass mittlerweile häufig beide Ehegatten vollberufstätig sind, ist Bedarf an einem wirtschaftlichen Ausgleich teilweise nicht mehr ganz im Vordergrund. Grundsätzlich bleibt aber das Vermögen während der Ehe vollständig getrennt, lediglich bei Rechtsgeschäften über das gesamte Vermögen, ist die Verfügungsmacht des einzelnen Ehegatten beschränkt.

Hinsichtlich eines möglichen - gesetzlichen – Erbfalls (ohne Testament) ist zu bedenken, dass bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Erbquote des überlebenden Ehegatten sich um 25% erhöht durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Als weitere Möglichkeit bietet das Gesetz die Gütertrennung als Wahlmöglichkeit an gem. § 1414 BGB, wobei dies vertraglich und notariell bei Eheschließung beschlossen werden muss. Dies bedeutet praktisch, dass die Vermögen der Ehegatten komplett getrennt zu betrachten sind und kein Zugewinnausgleich mehr erfolgt im Falle einer Scheidung. Auch kann jeder Ehegatte über sein gesamtes Vermögen alleinig verfügen und dies auch ausgeben. Bezüglich einer gesetzlichen Erbquote erfolgt keine Erhöhung um 25 % und auch steuerrechtlich können Belastungen erfolgen.

Die nächste Wahlmöglichkeit ist die Gütergemeinschaft gem. §§ 1415 ff. BGB, wobei hier mit Eintritt in diese die Vermögen der Ehegatten zusammenfließen und zu gemeinschaftlichem Vermögen werden, sog. Gesamtgut nach § 1416 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Beendigung des Güterstands findet nach §§ 1471 ff. BGB mit einer Auseinandersetzung statt. Grundsätzlich bedeutet dies für die Gütergemeinschaft, dass bis auf Ausnahmen von bestimmten Rechtsgeschäften und Gegenständen wie auch Sondergut und Vorbehaltsgut, ein Gesamtgut hinsichtlich des Vermögens während der Ehe entsteht, was im Falle der Scheidung auseinander zu setzen ist.

Hinsichtlich der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 S.1 BGB ist dies ein besonderer Güterstand, in welchen mittels eines Ehevertrages eingetreten wird und welcher aufgrund eines Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich geschaffen wurde, wobei allerdings der Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgeblich ist, allerdings Unterschiede bezüglich des Eigentumserwerb von Ehewohnung und Immobilien sowie deren Auseinandersetzung existieren.

Letzte Möglichkeit ist ein Ehevertrag gem. §§ 1408, 1410 BGB. Dieser kann bei der Eheschließung oder bei Vertragsabschluss (also auch während der Ehe geschlossen werden) Regeln aufstellen, welche Folgen im Falle einer Scheidung eintreten sollen. Zum Schutz beider beteiligten Ehegatten ist dieser notariell zur Niederschrift beim Notar zu bringen. Regeln kann der Ehevertrag innerhalb der gesetzlichen Schranken nach Gestaltungs- und Vertragsfreiheit grundsätzlich alles, jedoch darf der Ehevertrag weder sittenwidrig noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sowie auch einen Beteiligten nicht evident einseitig belasten, sog. evident einseitige Lastenverteilung. Dies hätte zur Folge, dass der Vertrag nachträglich gerichtlich abgeändert werden kann oder aber gesamt nichtig sein könnte, wenn sich alle Bestimmungen als Benachteiligungen zulasten eines Beteiligten darstellen. Für einen wirksamen Ehevertrag lassen sich grundsätzlich güterrechtliche Verhältnisse bestimmen sowie auch der Versorgungsausgleich regeln.

Doch welche Variante des Güterrechts passt zu mir?

Grundsätzlich ist dies abhängig vom Einzelfall und kann unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts sicherlich schnell für Klarheit sorgen.

Die Zugewinngemeinschaft gilt, sofern nichts gewählt wird und tritt damit kraft Gesetzes ein.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann vieles vorab gütlich geregelt werden, z.B. mittels einer Scheidungsfolgenvereinbarung und ansonsten im Streitfall eben alles durch ein Gericht, wobei sodann eben der Zugewinn berechnet werden wird und in Ausgleich zubringen sein kann.

Die Gütertrennung hingegen schafft vollkommene Unabhängigkeit vom Ehegatten, dies kann mitunter auch Nachteile im Erbrecht mit sich bringen.

Die Gütergemeinschaft schafft grundsätzlich die Möglichkeit Vermögen während der Ehe gemeinsam zu verwalten, außer es handelt sich um ein Sonder- oder Vorbehaltsgut. 

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft schafft Rechtsklarheit hinsichtlich identischer Güterstände in Deutschland sowie Frankreich, die es vor 2013 so nicht gab.

Ein Ehevertrag schafft Klarheit im Grundsatz und das nicht nur bei hohen Vermögenswerten, Gesellschaftsanteilen oder zu erwartenden Erbschaften sowie Schenkungen. Denn Erbschaften und Schenkungen zugunsten eines Ehegatten werden innerhalb der Zugewinngemeinschaft zum Anfangsvermögen gerechnet, womit sich der Zugewinn in seiner Höhe gar nicht so gravierend darstellen kann. Ein Ehevertrag kann auch mitunter sinnvoll sein, wenn die Beteiligten zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen oder ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen zu planen.

Obgleich viel oder wenig Vermögen vorliegt, mittels eines Ehevertrages können Rahmenbedingungen geschaffen werden, die sich im Nachgang positiv für beide Seiten auswirken, da der Ehevertrag in einer friedlichen Zeit zwischen den Beteiligten geschlossen wurde und für den Streitfall vorbeugt.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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