Zulässigkeit einer Kündigung in der Vorweihnachtszeit

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Weihnachten ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Doch bevor das Fest beginnt, steht die stressige und kostspielige Vorweihnachtszeit an, in der u. a. viele Geschenke besorgt werden müssen und das Fest vorbereitet werden muss. Weihnachten geht damit für viele Menschen, neben der besinnlichen Familienzeit, mit einem hohen Kostenfaktor einher. Für Weihnachtsgeschenke planen Deutsche im Jahr 2018 durchschnittlich 472,30 Euro laut einer Umfrage auszugeben. (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/208623/umfrage/durchschnittliche-ausgaben-fuer-weihnachtsgeschenke-in-deutschland/, letzter Aufruf: 19.12.2018 15:10 Uhr) Dies macht eine in der Vorweihnachtszeit erhaltene Kündigung für Arbeitnehmer/innen umso ärgerlicher. Daher stellt sich betroffenen Arbeitnehmer/innen oft die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Zeit überhaupt zulässig ist.

Motivation der Arbeitgeber/innen. Viele Unternehmen kündigen ihren Mitarbeiter/innen zum Jahresende, oft mit dem Motiv, zur Verbesserung der Bilanz. Durch den Abbau von Arbeitsstellen, sparen Unternehmen regelmäßig viel Geld ein und verbessern damit die Bilanz zum Jahresende, da Personalkosten häufig einen der größten Kostenfaktoren in einem Unternehmen ausmachen. Ferner ist ein Grund für Kündigungen am Jahresende, dass der Ausspruch von, für das Unternehmen unausweichlichen Kündigungen, von der Personalabteilung üblicherweise vorzugsweise noch vor Beginn des neuen Jahres erledigt werden.

Keine Sonderregelungen für Kündigungen zu bestimmten Jahreszeiten. Eine gesetzliche Sonderregelung bzgl. eines Kündigungsverbotes zu bestimmten Zeitabschnitten im Jahr existiert nicht. Eine Kündigung ist somit nicht unwirksam, wenn sie kurz vor oder an Heiligabend zugestellt wird.

Vorgehen gegen eine Kündigung. Grundsätzlich kann gegen eine Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Gegen die Kündigung muss man sich, wenn man den Klageweg wählt, innerhalb von drei Wochen zur Wehr setzen. Bei einer Kündigung die in der Weihnachtszeit zugestellt wird, ist zu beachten, dass die Frist auch während der Feiertage läuft. Die Frist verlängert sich lediglich, wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt und zwar auf den nächsten Werktag.

Abfindung. Mit einer Kündigungsschutzklage wird die Wirksamkeit der Kündigung angegriffen. In der Praxis einigen sich Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen i.d.R. nach Einreichung der Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich auf eine Abfindungssumme, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer/innen: Sollten Sie eine Kündigung während oder kurz vor den bevorstehenden Feiertagen erhalten, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt/einer Anwältin für Arbeitsrecht oder Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht über Ihre Möglichkeiten bzgl. einer Kündigungsschutzklage und Abfindung beraten. Suchen Sie sich eine/n erfahrene/n Experten/-in im Arbeitsrecht, am besten eine/n Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen deutschlandweit im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen, dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Kündigungsschutzklagen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einem arbeitsrechtlichen Problem, wie zum Beispiel einer Kündigung? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

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