Zum Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

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Es ist dem Wandel der Ausbildung insgesamt geschuldet, dass sich Kinder nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife immer häufiger zunächst für eine praktische Ausbildung entscheiden, um erst danach ein Studium zu beginnen (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Vor dem Hintergrund, dass § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung vorsieht, stellt sich für viele Kinder die Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen in solchen Fällen Unterhalt gefordert werden kann. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 08.03.2017 (Az.: XII ZB 192/16) erneut mit dieser Problematik und stellt klar, dass zwar bei einer Zweitausbildung des Kindes strenge Maßstäbe anzuwenden sind, allerdings besondere Umstände des Einzelfalles Ausnahmen zulassen. 

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der Eltern zum Ausbildungsunterhalt nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Hat das Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolviert und nimmt dann ein Hochschulstudium auf, kommt es für den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs wesentlich darauf an, ob das Studium auf der Lehre aufbaut und diese sich als Zwischenschritt in einer einheitlichen mehrstufigen Ausbildung darstellt, in welcher alle Stufen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang miteinander stehen.

Um eine Zweitausbildung handelt es sich somit dann nicht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur), sich zunächst für eine praktische Ausbildung (Lehre) entscheidet und diese absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). 

Insbesondere soll damit dem sich allmählich wandelnden Ausbildungsverhalten aller Studienberechtigten Rechnung getragen werden, die sich zunächst im Hinblick auf eine allgemeine Absicherung für eine Ausbildung entscheiden und erst im Anschluss das Studium einschlagen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sollten sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, wenn der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, mithin ist es mittlerweile gängig, dass sich viele Abiturienten noch nicht sicher sind, ob sie später noch ein Studium anstreben wollen. Damit ist und bleibt es für Kinder interessant, ihren Fall rechtlich überprüfen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Stefan Haschka

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


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