Zur Einstandspflicht eines Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

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Gemäß dem Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 2019, Az.: 8 U 1020/18, kann der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Abs. 1 HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2 BGB schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein.

Auf die Kausalitätsvermutung könne auch im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB 32 i. V. m. § 332 Abs. 1 HGB zurückgegriffen werden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Abschlussprüfer davon ausgehe, dass seine Prüfberichte oder Bestätigungsvermerke zur Unterrichtung und ggfls. Anwerbung von Kapitalanlegern verwendet werden sollen.

Da der Abschlussprüfer ausweislich eines Begleitschreibens um die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Lageberichterstattungen der Emittentin gewusst habe und in dieser Kenntnis ohne Rechtfertigung die streitgegenständlichen Bestätigungsvermerke erteilt habe, hätte er hiermit zugleich billigend in Kauf genommen, dass Anleger unaufgeklärt und insbesondere ohne Kenntnis der geschäftsmodellspezifischen Risiken nebst Wechselwirkungen der Gesellschaft in hohem Umfang Anlagekapital überlassen, Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 2019, Az.: 8 U 1020/18.

Aufgrund der von ihm intern detailliert analysierten realen Risikolage habe der Prüfer damit gerechnet, dass die auf nicht zureichend informierter Grundlage getätigten Investitionen der Anleger für diese zu nachteiligen Vermögensauswirkungen führen können. Damit habe er in Bezug auf deren mögliche Schädigung, etwa in Form von Rückzahlungskürzungen oder -ausfällen, jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Wegen der danach aus der unterlassenen Offenlegung wesentlicher Einwendungen gegen die Lageberichterstattungen resultierenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung habe der Prüfer den Kläger nach § 826 BGB so zu stellen, als hätte dieser die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 411/12 – juris; Senat, WM 2014, 598). Dabei könne sich der Kläger auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine zu seinen Gunsten streitende Kausalitätsvermutung berufen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 – 8 U 1695/11 – juris), die der Beklagte nicht entkräftet habe.

Die Revision wurde zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorlägen. Die Rechtsfrage, ob eine gesetzliche Prüfpflicht im Sinne des § 332 Abs. 1 HGB auch im Falle dahingehender prospektgesetzlicher Vorgaben anzuerkennen ist, sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Auch im Übrigen sei eine Revisionszulassung mit Blick auf die im Rahmen des § 826 BGB aufgeworfenen grundlegenden Fragestellungen zu den Anforderungen an die Lageberichterstattung gerechtfertigt (Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 2019, Az.: 8 U 1020/18).

Fazit: Der maßgebliche Punkt eines Haftungsprozesses besteht darin, die Versicherbarkeit des selbstlimitierenden Prüfungsrisikos zu gewährleisten. 

Die Komplikationen im Prüfungsbericht nach § 321 HGB unterscheiden sich nicht selten von dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Aus einem Vergleich lässt sich die Prüfertätigkeit beurteilen. 

Um seiner Darlegungslast zu genügen, kann der Gläubiger die Vorlage des Prüfungsberichts durch die Beklagtenseite nach § 142 ZPO beantragen. Ebenso besteht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsberichte nach § 321 a HGB für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Insolvenzantrag für den Gläubiger zu Zwecken der Informationsgewinnung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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