Zur Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 05.09.2018 entschied das OVG Berlin-Brandenburg in einem Urteil (Az.: 4 B 3.17 und 4 B 4.17), dass Polizeibeamte im Dienst zum Tragen von Namensschildern in der Öffentlichkeit verpflichtet sind. Grundlage hierfür ist § 9 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BdgPolG). Diese Regelung existiert seit dem 01.01.2013.

Geklagt hatten zwei Polizeibeamte, da sie befürchteten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung für Dritte leicht identifizierbar seien und somit Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt sein würden. Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Auch das OVG hat die eingelegten Berufungen zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das OVG an, dass das Ziel des § 9 BdgPolG sei, eine größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen. Auch sei für die Bürger eine Identifizierbarkeit von Polizeibeamten besonders wichtig, wenn es um die Aufklärbarkeit von eventuellen Pflichtverletzungen oder Unrechtmäßigkeiten der Polizeibeamten gehe. Das OVG betonte auch, dass die Kennzeichnungspflicht eine Gefahr für die Polizeibeamten begründen kann. Jedoch müsse jeder Polizeibeamte bei der Entscheidung für den Beruf wissen, dass mit diesem Beruf eine gewisse Gefährdung verbunden sein kann. Durch die Namensschilder würde diese Gefährdung auch nicht neu begründet, sondern lediglich erweitert werden. Außerdem wird das Namensschild beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (zum Beispiel durch eine Nummerierung) ersetzt. Des Weiteren unterscheide sich ein identifizierbarer Beamter nicht wesentlich von anderen Berufsgruppen wie Richter, Staatsanwälte oder Bediensteter anderer öffentlicher Ämter, die immer namentlich bekannt sind und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können. Solche berufsspezifischen Gefährdungen seien hinzunehmen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger (Polizeibeamte) Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun in zwei Urteilen am 26.09.2019 (Az.: 2 C 32.18 und 2 C 33.18) die Revisionen zurückgewiesen.

Das BVerwG griff dabei ebenfalls die Argumentation des OVG Brandenburg auf: Zwar sei durch das Tragen eines Namensschildes/eines Kennzeichens das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, jedoch ist dieser Eingriff verfassungsgemäß. Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten dient vor allem der Stärkung der Bürgernähe, der Transparenz der Arbeit der Polizei und nicht zuletzt der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten/Dienstvergehen, die von Polizeibeamten begangen werden. Ziel der Kennzeichnungspflicht ist nicht die Repression, sondern die Prävention.

Auch der EGMR beschäftigte sich bereits mit dieser Thematik: In seinem Urteil vom 09.11.2017 (Az.: 47274/15) führte er aus, dass es erforderlich sein sollte, dass maskierte Polizeibeamte eine unverwechselbare Kennzeichnung sichtbar tragen sollten. Das Tragen einer nummerierten Kennzeichnung würde einerseits ihre Anonymität wahren, aber gleichzeitig auch ihre Identifizierung ermöglichen, sollte es zu Beanstandungen bzgl. der Art und Weise des Polizeieinsatzes kommen.

Bisher ist die Kennzeichnungspflicht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Besonders seit den Vorfällen um „Stuttgart 21“ im Jahr 2010 kam der Streit um die Kennzeichnungspflicht wieder auf: Die Staatsanwaltschaft stellte damals 156 Verfahren gegen Polizisten ein, weil man sie nicht zweifelsfrei identifizieren konnte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Linda Röttig

Beiträge zum Thema