Verweigerung gegenüber Polizeibeamten

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„Zeig mir Deinen Ausweis, wer weiß, wer Du bist?! Du hast mir nichts zu sagen!“ Es kommt täglich bundesweit immer wieder zu Situationen, in denen Bürger Weisungen von Polizeibeamten nicht Folge leisten. Die Grenze zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist dünn. Das zeigt auch ein Fall des AG München, OM 31/2017, Urteil vom 26.01.2017 – 1011 Ds 451 Js 234744/16 jug. Ein Schüler verweigerte bei einer Ausweiskontrolle die Bekanntgabe seiner Personalien und schrie dem Beamten an mit den Worten „Du hast mir nichts zu sagen, du hast keine Mütze auf und erst musst Du mir Deinen Ausweis zeigen, bevor ich was muss“. Anschließend versuchte er, sich zu entfernen, ohne seinen Ausweis vorzuzeigen oder seine Personalien mitzuteilen. Er wurde dann zwangsweise zum Dienstfahrzeug verbracht. Der Freund des Schülers kam ihm zur Hilfe und schlug die Hand einer der Beamten weg. Er sollte dann gefesselt werden, er wehrte sich jedoch mit Händen und Füßen dagegen, versuchte sich zu befreien und stieß einen Polizeibeamten dabei zu Boden. Die zuständige Richterin verurteile den Jugendlichen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Für ihn führte Sie an, dass er geständig war sowie dass es sein Bestreben war, dem anderen Freund oder Bekannten zu helfen.

§ 113 StGB stellt Folgendes unter Strafe 

„(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)“

Mein Rechtstipp für Sie: Wenn die Polizei Sie anhält und Ihre Personalien haben möchte, verhalten Sie sich ganz ruhig. Geben Sie Ihre Personalien bekannt. Dazu gehören Name, Vorname, Anschrift. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Darauf hat die Polizei keinen Anspruch. Auf die Bekanntgabe Ihrer Personalien allerdings schon. Deshalb: Kommen Sie der Anordnung, Ihre Personalien anzugeben, unbedingt nach! Leisten Sie insoweit keineswegs Widerstand, denn bereits damit können Sie sich wegen sog. Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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