Zur Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

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Ab 01.01.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft. Es wird einige Neuerungen geben, auf die wir kurz eingehen wollen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

  1. Reform der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen

Zukünftig müssen beim Einkommen auch sogenannte Mehrbedarfe, beispielsweise von Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, beachtet werden und können vom Einkommen abgezogen werden.

Die bislang geltende Tabelle für die Höhe der Ratenzahlung der Prozess- und Verfahrenskosten-hilfe wird abgeschafft. Zukünftig gilt grundsätzlich, dass die zu zahlende monatliche Rate der Hälfte des einzusetzenden Einkommens entspricht, wobei Raten von weniger als 10,00 EUR nicht angeordnet werden dürfen.

Beispiele:

  • Beträgt das Einsatzeinkommen daher 500,00 EUR, wird zukünftig die Monatsrate 250,00 EUR betragen.
  • Eine Obergrenze liegt bei 600,00 EUR. Hier ermittelt sich die Monatsrate aus der Hälfte der 600,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der die 600,00 EUR übersteigt. Habe ich ein Einsatzeinkommen von 800,00 EUR, beträgt meine Rate dann 300,00 EUR zzgl. 200,00 EUR, also insgesamt 500,00 EUR.
  • Bewilligungsverfahren

Zukünftig wird auch der Antragsgegner die Möglichkeit erhalten, zum Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Das betrifft auch eine Äußerung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. So erhält jeder Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen.

Der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe kann vom Gericht verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Anders als bisherige Praxis besteht die Möglichkeit für die Landesregierungen, zukünftig die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe dem Rechtspfleger zu übertragen. Bislang hat der Richter die Voraussetzungen geprüft.

  •  Einstellung der Zahlungen

Die Ratenzahlungen können eingestellt werden in dem Zeitpunkt, in dem die voraussichtlich entstehenden Kosten des Rechtsstreites gedeckt sind. Zukünftig dürfen hier auch entstehende Gebühren noch berücksichtigt werden.

  • Änderung der Bewilligung

Das Gericht kann innerhalb eines 4-Jahres-Zeitraumes ab Rechtskraft der Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob die ursprünglich bewilligte Prozess-/Verfahrenskostenhilfe weiterhin gewährt wird oder eine Änderung nötig wird. Auch Änderungen zugunsten der Partei aufgrund der Änderung der Freibeträge sind möglich und werden auf Antrag wie bisher überprüft.

Treten Änderungen ein, ist das Gericht nunmehr tatsächlich verpflichtet, die Entscheidung zu ändern. Bis zum 31.12.2013 hat das Gericht eine Ermessensentscheidung.

Zu beachten ist, dass nach neuem Recht klargestellt ist, dass das Gericht jederzeit und regelmäßig die Partei zu einer Erklärung über die möglichen Veränderungen auffordern kann. Damit ist eine regelmäßige Überprüfung in zeitlichen Abständen gewährleistet. Unabhängig davon wird aber die Partei nach neuem Recht verpflichtet werden, bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dies dem Gericht mitzuteilen, wobei man davon ausgeht, dass eine wesentliche Einkommensänderung vorliegt, wenn es nicht nur zur einmaligen Veränderung, sondern zur dauerhaften Erhöhung des Einkommens kommt.

Die neue Vorschrift stellt auch klar, dass das durch das Verfahren Erlangte für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, was bedeuten kann, dass hier erlangte Gelder einzusetzen sind.

  • Aufhebung der Bewilligung

Den üblichen Aufhebungstatbeständen der Bewilligung tritt nunmehr ein neuer hinzu. Zukünftig kann das Gericht auch dann die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse nicht unverzüglich angezeigt hat.

Ferner hat das Gericht die Möglichkeit, die Bewilligung für einzeln beantragte Beweiserhebungen aufzuheben (sog. Teilaufhebung). Das ist dann der Fall, wenn die beantragte Beweiserhebung keine Aussicht auf Erfolg hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde.

  • Beginn der Regelung

Diese Neureglung gilt für alle Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach dem 01.01.2014 gestellt werden.

  • Kostenhaftung bei Vergleichsabschluss

Übernimmt die Partei, deren Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Gerichtskosten für einen Vergleich, so sind diese von der Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfe nur dann gedeckt, wenn dies ausdrücklich auf Vorschlag des Gerichtes beruht und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag feststellt, dass diese Kostenregelung der ansonsten zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. In allen anderen Fällen tritt die Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfe nicht ein.

b.      Regelungen der Beratungshilfe

Zukünftig wird es im Bereich der Beratungshilfe verstärkt darauf ankommen, dass die Vertretung erforderlich ist, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfanges, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selber wahrnehmen kann. Dann muss einerseits geprüft werden, welche Qualität die Rechtsangelegenheit und andererseits welche Fähigkeiten persönlicher Natur der Rechtsuchende hat.

Das neue Antragsformular ist erweitert worden. Es müssen nunmehr persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten sowie entsprechende Belege und Versicherungen, angegeben werden. Zusätzlich ist eine Erklärung erforderlich, dass in der Angelegenheit eine Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist.

Darüber hinaus ist eingeführt worden, dass der Person, die um Beratungshilfe ersucht, nunmehr auferlegt werden kann, dass sie für den Fall der nachträglichen Antragstellung bestätigt, über welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sie verfügt und dass in derselben Angelegenheit noch keine Beratungshilfe bewilligt wurde oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich zur Sicherheit daher für jeden Beratungshilfesuchenden, den Beratungshilfeschein vor der Beratung zu beantragen und zum Anwalt zum Termin mitzubringen. Sollte ausnahmsweise eine nachträgliche Antragstellung notwendig sein, muss beachtet werden, dass spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit ein vollständiger Antrag eingereicht sein muss.

In Ausnahmefällen kann zukünftig auch die Beratungshilfe aufgehoben werden.


RAin Dr. Angelika Zimmer,

Fachanwältin für Familienrecht,

Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


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