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Zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH

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Das Bundessozialgericht hat am 11.11.2015 in drei Fällen entschieden, dass mitarbeitende Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die nur eine Minderheitsbeteiligung halten und nicht über eine ausdrückliche Sperrminorität verfügen, nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.

Außerdem hat das BSG klargestellt, dass auch eine formlose Stimmbindungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern oder ein vertraglich (z.B. im Geschäftsführervertrag) vereinbartes Vetorecht noch nicht zu einer Selbstständigkeit führen können.

Eine Sperrminorität, die dem Minderheitsgesellschafter erlaubt, unliebsame Weisungen zu verhindern, muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages reichen nicht aus, denn jeder Gesellschafter kann solche Vereinbarungen jederzeit, zumindest aus wichtigem Grund, kündigen. Ebenso ist es irrelevant, wenn geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung „Kopf und Seele“ der GmbH gewesen. Sozialversicherungsrechtliche und beitragsrechtliche Tatbestände müssen vorhersehbar und schon zu Beginn der Tätigkeit gegeben sein.

Bundessozialgericht – Terminsbericht Nr. 47/15 vom 11.11.2015 (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14053)

Aktenzeichen: B 12 R 2/14 R; B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R

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