Zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die im Antrag auf Abschluss einer Kranken- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellten Fragen zur Gesundheit stehen immer wieder im Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen. Denn im Leistungsfall prüft der VR auch, ob ihm der VN seinerzeit bei Antragstellung die Fragen nach seinem Gesundheitszustand richtig beantwortet hat. Oft hat der VN notwendige Angaben vergessen oder hielt diese nicht für so wichtig. Ob deshalb der VR berechtigt ist, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten oder diesen wegen Arglist anzufechten, entscheidet sich u. a. auch daran, ob der VR den VN bei Antragstellung ausreichend und richtig und an der richtigen Stelle belehrt hatte.

Der VR muss den VN vor den Antragfragen zur Gesundheit deutlich und mit Fettdruck darauf hinweisen, dass er die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss. Darüber hinaus muss er gesondert auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung deutlich hinweisen. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne des Gesetzes genügt es zwar, wenn der VR die Belehrung des VN in das Antragsformular aufnimmt, in welchem dem VN Antragsfragen zu seiner Gesundheit gestellt werden. Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich aber derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist. Der VN hat in einem für ihn unbekannten und im Regelfall das erste Mal zu Gesicht bekommenden Krankenversicherungs- oder sonstigen Versicherungsantrag „kein Suchspiel“ zu bewältigen, bevor er wichtige Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gefunden oder als solche enttarnt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.3.2017 – 7 U 216/13).

Daraus folgt, dass man den Rücktritt und die Anfechtung des Versicherungsvertrags sowie die Ablehnung der Versicherungsleistung durch den VR nicht in jedem Falle hinnehmen muss. Jeder Versicherungsantrag ist ein individueller Antrag und die Versicherer haben auch nicht die gleichen Antragsunterlagen. Es sollte also immer sehr genau geprüft werden, ob der Versicherer überhaupt genügend und ausreichend und an der richtigen Stelle belehrt hat. Hat er das nicht, bestehen durchaus Chancen, die Versicherungsleistung doch noch zu erhalten, und wenn, dann eventuell auch auf gerichtlichem Wege.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Panzig

Beiträge zum Thema