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Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter sind nicht zwingend diskriminierend (BAG v. 21.10.14)

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Wenn ein Arbeitgeber den älteren Angestellten aufgrund der Ausübung einer schweren und anstrengenden Arbeit jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren Angestellten gewährt, ist dies unter Berücksichtigung von § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig. Diese Ansicht hat aktuell das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.10.2014 erklärt. (Az.: 9 AZR 956/12).

Folgende Konstellation lag beim Schuhhersteller B. vor:

Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin stellt Fußbekleidung her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern.

Die Anfang 60 geborene Klägerin meint, diese Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

Das Gericht entschied:

Es ist zulässig, für ältere Arbeitnehmer bei schwerer Tätigkeit mehr Urlaub zu gewähren.

Die Arbeitgeberin habe ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch im konkreten Fall ein Tarifvertrag nicht galt, der bestimmte, dass zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr zu gewähren sind.


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